Dokumente Dokumentation zum Aufsatz "Stalins Justiz auf dem Prüfstand? Deutsche Kriegsverurteilte zwischen Repatriierung und Rehabilitierung, 1953-2002".[*] Zusammengestellt, übersetzt und kommentiert von Andreas Hilger Dokument Nr. 1 Schreiben des Innenministers der UdSSR, Kruglov, Nr. 4371/k vom 23. September 1949 mit einer Aufstellung über die Anzahl der Kriegsgefangenen, die sich in den MVD-Lagern befinden und über die kompromittierende Daten gesammelt wurden, an Molotov, Malenkov und Berija. Streng geheim. Kopie. Ausgefertigt in 4 Ex. 1,2,3 - Adressaten. 4 - Sekretariat MVD. Ex. Nr. 4. Osobaja papka. Für die Richtigkeit[1] An den Genossen Molotov, V. M. An den Genossen Malenkov, G. M. An den Genossen Berija, L. P. In Übereinstimmung mit Ihrer Anweisung lege ich hiermit eine vorläufige Aufstellung über die Anzahl von Kriegsgefangenen vor, hinsichtlich derer kompromittierende Materialien für ihre Heranziehung zur strafrechtlichen Verantwortung gesammelt wurden. Die vollständigen Daten werden der Regierung vom MVD UdSSR zu dem Zeitpunkt vorgelegt, der in dem Beschluß des Ministerrats der UdSSR [vom 19. Februar 1949] genannt ist, d.h. zum Oktober d. J. Für die endgültige Prüfung der kompromittierenden Materialien über Kriegsgefangene und für die Entscheidung der Frage über ihre Überstellung an ein Gericht oder über die Repatriierung hält es das MVD UdSSR für zweckmäßig, eine Kommission aus Vertretern von MVD, MGB und der Staatsanwaltschaft zu bilden. Innenminister der UdSSR, S. Kruglov Auskunft über die Anzahl von Kriegsgefangenen, die sich in MVD-Lagern befinden und über die kompromittierende Daten gesammelt wurden. Streng geheim. Nach vorläufigen Informationen haben die operativen Abteilungen der Kriegsgefangenenlager mittels Agenten- und Untersuchungsarbeit rund 37 Tausend Kriegsgefangene festgestellt, über die es kompromittierende Materialien gibt, auf deren Grundlage sie der Heranziehung zur strafrechtlichen Verantwortung unterliegen. Nach Kategorien verteilen sich diese Kriegsgefangenen auf: 1. Offizielle und geheime Mitarbeiter deutscher Nachrichtendienste ("Abwehr", "SD", Gestapo, Feldpolizei u.a.): 1.719 Personen. 2. Offiziers- und Mannschaftsbestand der SS: 12.869 Personen. 3. Offiziers- und Mannschaftsbestand der SA: 4.488 Personen. 4. Offiziere, Mitarbeiter und Mannschaftsbestand deutscher Straforgane (Gericht, Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei u.a.): 561 Personen. 5. Offiziere, Mitarbeiter und Mannschaftsbestand von Militärfeld- und Ortskommandanturen: 824 Personen. 6. Leitende Mitarbeiter der "NSDAP" (Gauleiter, Kreisleiter, Mitglieder des Reichstags, Abteilungsleiter im Parteiapparat und höher): 187 Personen. 7. Offiziere und Mannschaftsbestand von Strafeinheiten und -formationen: 4.159 Personen. 8. Offiziers- und Mannschaftsbestand von Einheiten und Verbänden, die Greueltaten begangen haben: 10.299 Personen. 9. Offiziers- und Mannschaftsbestand deutscher Lager für sowjetische Kriegsgefangene und von Konzentrationslagern: 1.309 Personen. 10. Leitende Beamte und Mannschaftsbestand politischer, administrativer und wirtschaftlicher Organe auf dem zeitweilig besetzten Gebiet der UdSSR und der Länder der Volksdemokratie: 324 Personen. 11. Agenten der englischen, amerikanischen und französischen Nachrichtendienste, die unter den Kriegsgefangenen entdeckt wurden: 60 Personen. 12. Übrige profaschistische Elemente unter den Kriegsgefangenen: 450 Personen. Außerdem wurden als Ergebnis der durchgeführten operativen Tätigkeit in der Periode des Aufenthalts von Kriegsgefangenen in den MVD-Lagern mehr als 13 Tausend Kriegsgefangene auf Grund analoger Verbrechen entlarvt und durch Militärtribunale verurteilt. Die Auskunft wurde auf Grundlage der Materialien der Operativen Verwaltung der GUPVI MVD UdSSR zusammengestellt. Dokument Nr. 2 Gemeinsame Verfügung des Innenministers, Kruglov, des Staatssicherheitsministers, Abakumov, und des Generalstaatsanwalts, Safonov, Nr. 746/364/ 213ss vom 29. November 1949. Streng geheim. 19.20 Uhr. Es wurden 10 Kopien angefertigt.[2] [...] An die Innenminister der Republiken. An die Leiter der MVD-UMVD der Regionen und Oblasti [Gebiete]. An die Staatssicherheitsminister der Republiken. An die Leiter der MGB-UMGB der Regionen und Oblasti. An die Militärstaatsanwälte der MVD-Truppen. Aus den eintreffenden Gutachten der interministeriellen Kommissionen zur Prüfung der Materialien über Kriegsgefangene der ehemaligen deutschen Armee geht hervor, daß einige Kommissionen Vorschläge über die Repatriierung von Kriegsgefangenen nach Deutschland unterbreiten, die in den SS-Truppen sogar auf Kommandoposten gedient haben, von Mitarbeitern der Straf- und Aufklärungsorgane, von revanchistisch gesonnenen Offizieren, die ihren Wohnsitz in den Westzonen Deutschlands haben, wobei sie sich auf das Fehlen ausreichender Untersuchungsmaterialien über ihre konkrete verbrecherische Tätigkeit stützen. Wir erläutern: 1. In den Fällen, in denen keine ausreichenden Untersuchungsmaterialien über eine konkrete verbrecherische Tätigkeit existieren, sind kriegsgefangene Offiziere, die in den SS-Organen und -Truppen auf Kommando- und operativen Posten gedient haben, für den bloßen Fakt der Zugehörigkeit zur SS als Kriegsverbrecher nach Art. 17 StGB RSFSR und dem Ukaz vom 19. April 1943 dem Gericht zu übergeben. In allen Fällen, in denen es möglich ist, ist auf Akten der Außerordentlichen Kommission zu verweisen, die Verbrechen der Militäreinheit festgestellt hat, in der der Angeklagte im Dienst stand.[3] 2. Kommando- und Mannschaftspersonal, das in Konzentrationslagern, in Lagern für sowjetische Kriegsgefangene und Zivilisten gedient hat, sowie Mitarbeiter von Straforganen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und von Untersuchungsorganen sind ebenfalls nach Art. 17 StGB RSFSR und Ukaz vom 19. April 1943 zu richten. 3. Mitarbeiter der deutschen Aufklärungs- und Gegenaufklärungsorgane sind auf der Grundlage von Art. 17-58-6 StGB RSFSR dem Gericht zu übergeben.[4] 4. Die getroffenen Entscheidungen über die Repatriierung von Kriegsgefangenen aus den Reihen des revanchistisch gesonnenen Kommandopersonals der Armee sind noch einmal unter Berücksichtigung der Unzweckmäßigkeit ihrer Repatriierung zu überprüfen. 5. Sie werden ersucht, diese Personenkategorien bis zum 10. Dezember d. J. in den Kommissionen zu überprüfen und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. S. Kruglov. V. Abakumov. G. Safonov Dokument Nr. 3 Schreiben des Innenministers der UdSSR, Kruglov, des Staatssicherheitsministers, Abakumov, des Außenministers, Vy[sinvcircumflex]inskij, des Justizministers, Gor[sinvcircumflex]enin, und des Generalstaatsanwalts, Safonov, Nr. 378/k vom 2. Februar 1950 an Molotov. Streng geheim. Kopie. Ex. Nr. 6.[5] An den Genossen Molotov, V. M. Gemäß der erhaltenen Anweisungen, Angaben über die von der Repatriierung zurückgehaltenen deutschen Kriegsgefangenen vorzulegen, tragen wir vor: Insgesamt wurden zum Stand vom 1. Januar 1950 31.035 Personen, darunter 267 Generäle und 19 ehemalige Mitglieder des Nationalkomitees "Freies Deutschland" und des "Bundes Deutscher Offiziere", nicht repatriiert. In der Zeit von 1943 bis 1949 wurden 5.152 Personen, darunter 104 Generäle, in öffentlichen und geheimen Prozessen wegen Greueltaten, Spionage, Diversion, Schädlingstätigkeit und anderer Staatsverbrechen verurteilt; 5.126 Kriegsgefangene wurden wegen Banditentums, Verbrechen gegen Leben und Gesundheit, Unterschlagung und Diebstahl, Simulation, Selbstverstümmelung und anderer Daseins- und Militärverbrechen verurteilt. Insgesamt wurden 10.278 Personen verurteilt. Im November-Dezember 1949 wurden 13.603 Kriegsgefangene wegen Greueltaten und nachrichtendienstlicher Tätigkeit gegen die UdSSR und die Länder der Volksdemokratie sowie wegen Zugehörigkeit zur SS, SA, zu Aufklärungs-, Gegenaufklärungs-, Polizeiorganen und -truppen verurteilt. 7.112 Personen, darunter 140 Generäle, sind in ein Untersuchungsverfahren verwickelt. Unter den von der Repatriierung Zurückgehaltenen befinden sich 23 Generäle, hinsichtlich derer es keine kompromittierenden Materialien gibt, sowie 19 ehemalige Mitglieder des Nationalkomitees "Freies Deutschland" und des "Bundes Deutscher Offiziere", die in Verbindung damit in Gefangenschaft zurückgehalten werden, daß sie den Wunsch äußerten, ihren Wohnsitz in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands zu nehmen. Wir unterbreiten folgende Vorschläge: 1. Folgende Kategorien von Kriegsgefangenen in der UdSSR zu belassen: a) 5.152 in der Zeit von 1943-1949 wegen Greueltaten und Verbrechen, Spionage, Diversion, Schädlingstätigkeit, Terror und terroristischer Absichten, Teilnahme an faschistischen Organisationen in den Lagern verurteilte Kriegsgefangene, einschließlich 104 Generäle; b) 4.684 Kriegsgefangene, die im November-Dezember 1949 auf der Grundlage von konkreten Materialien, die von Vertretern des Innenministeriums, des Staatssicherheitsministeriums, des Justizministeriums, des Außenministeriums und der Staatsanwaltschaft der UdSSR geprüft wurden, wegen Greueltaten und Verbrechen auf dem zeitweilig okkupierten Gebiet der UdSSR und der Länder der Volksdemokratie sowie für nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen diese Länder, die mit der Anwerbung von Agenten unter der Bevölkerung und Verhaftungen und Repressionen gegen die Bevölkerung verbunden war, verurteilt wurden; c) 1.770 Offiziere, die in SS, SA, Aufklärungs-, Gegenaufklärungs-, Polizei- und Gerichtsorganen sowie in Polizei- und Schutztruppen dienten, die im November-Dezember 1949 wegen Zugehörigkeit zu diesen Organen und Truppen verurteilt wurden, wobei von der Erwägung ausgegangen wird, daß sie im Fall einer Repatriierung als Kader einer deutschen Armee und ihrer Aufklärungsorgane, die von den anglo-amerikanischen Besatzungsmächten neu geschaffen werden, genutzt werden. Aus den gleichen Erwägungen heraus wird vorgeschlagen, 111 Berufs- und Stabsoffiziere in der UdSSR zu belassen, die im November-Dezember 1949 verurteilt wurden; d) wir halten es für zweckmäßig, 1.570 Offiziere aus SS, SA, den Aufklärungs- und Straforganen und -einheiten sowie 109 Berufs- und Stabsoffiziere, die für verschiedene Formationen gegen die Sowjetunion genutzt werden können, als Untersuchungsgefangene in der Sowjetunion zu belassen. Außerdem unterliegen aus den gleichen Erwägungen heraus 140 Generäle nicht der Repatriierung, von denen bei 56 wegen der Begehung konkreter Verbrechen gegen die UdSSR im Krieg ein Untersuchungsverfahren läuft, bei 22 wegen ihres Dienstes in Aufklärungs- und Straforganen, bei 59 als Reaktionäre und Revanchisten, 3 sind als Kriegsverbrecher zur Auslieferung an die Tschechoslowakei vorgesehen. Insgesamt sind gemäß der genannten Kategorien 13.536 Kriegsgefangene in der UdSSR zu belassen. 2. Nach Deutschland sind folgende Kategorien von Kriegsgefangenen zu repatriieren: a) 5.126 Kriegsgefangene, die in der Zeit von 1943-1949 wegen Banditentums, Verbrechen gegen Leben und Gesundheit, Unterschlagung und Diebstahl, Simulation, Selbstverstümmelung, Verletzung des Lagerregimes und anderer Daseins- und Militärverbrechen verurteilt wurden; b) 7.038 Personen, die im November-Dezember 1949 aufgrund formaler Kennzeichen für die Zugehörigkeit hauptsächlich zum Mannschafts- und Unteroffiziersbestand von SS und SA, Polizei- und Schutzeinheiten sowie für unbedeutende Plünderungen auf dem zeitweilig okkupierten Territorium der UdSSR und der Länder der Volksdemokratie verurteilten wurden; c) 5.293 Personen, die wegen der Merkmale, die im vorangegangenen Punkt genannt sind, in ein Untersuchungsverfahren verwickelt sind; d) 23 Generäle, gegen die es keine kompromittierenden Materialien gibt. In dieser Zahl ist auch Feldmarschall Paulus enthalten, der als Gefangener während des Krieges mehrmals mit Anti-Hitler-Aufrufen auftrat, aktiv an der Arbeit des Nationalkomitees "Freies Deutschland" teilnahm sowie als Zeuge der sowjetischen Anklage beim Nürnberger Prozeß auftrat. Paulus gab sein Einverständnis, sich in der sowjetischen Zone niederzulassen und unter der Leitung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu arbeiten. [6] e) 19 Kriegsgefangene der ehemaligen deutschen Armee, die in der Vergangenheit leitende Mitglieder des Nationalkomitees "Freies Deutschland" und des "Bundes Deutscher Offiziere" waren, angesichts ihrer bekannten positiven Rolle in der Gefangenschaft. Insgesamt sind 17.499 Kriegsgefangene zu repatriieren. Die Repatriierung der verurteilten Kriegsgefangenen ist durch Entscheidung des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der UdSSR als Ausweisung aus der Sowjetunion durchzuführen. Ein Entwurf für den Beschluß des Ministerrats der UdSSR liegt bei.[7] Wir bitten um Erörterung. S. Kruglov. V. Abakumov. A. Vy[sinvcircumflex]inskij. K. Gor[sinvcircumflex]enin. G. Safonov Dokument Nr. 4 Schreiben des Stellvertretenden Außenministers, Gromyko, des Finanzministers, Zverev, des Chefs des Generalstabs, Sokolovskij, des Innenministers, Kruglov und M. Smorodinovs Nr. 341/AG-710 (bedingt) vom 7. März 1952 an Molotov. Geheim. Ex. Nr. 5. Kopien wurden geschickt an den Gen. Zverev, den Gen. Sokolovskij, den Gen. Kruglov, den Gen. Smorodinov.[8] An den Genossen Molotov, V. M. In Übereinstimmung mit Ihren Anweisungen legen wir den korrigierten Entwurf für einen Beschluß des Ministerrats der UdSSR zur Frage der Erstattung von Repatriierungskosten an die Sowjetunion vor. p.p. [Unterschrift geleistet] A. Gromyko. p.p. A. Zverev. p.p. V. Sokolovskij. p.p. S. Kruglov. p.p. M. Smorodinov. Beschluß des Ministerrats der UdSSR "Über Verhandlungen mit den Regierungen ausländischer Staaten über die Erstattung der Kosten der Repatriierung von Kriegsgefangenen und befreiten Bürgern aus der UdSSR an die Sowjetunion". Entwurf. Geheim. 1. Als Grundlage für Verhandlungen mit den Regierungen Österreichs, Bulgariens, Ungarns, Hollands, Italiens, Rumäniens und Finnlands ist der Entwurf einer Vereinbarung der Regierung der UdSSR mit den Regierungen der genannten Länder über die Erstattung von Kosten, die mit der Repatriierung von Kriegsgefangenen und durch die Sowjetische Armee befreiten Bürgern dieser Länder aus der Sowjetunion verbunden sind, an die Sowjetunion (Anlage Nr. 1) und der Umfang der Forderungen der Sowjetunion gemäß Anlage (Anlage Nr. 2) zu bestätigen.[9] 2. Das MID UdSSR (Gen. Vy[sinvcircumflex]inskij) ist zu beauftragen: [...]. b) Vorschläge über die Erstattung von Kosten der Repatriierung japanischer Kriegsgefangener und befreiter Bürger nach der Regulierung der Beziehungen der UdSSR zu Japan vorzubereiten; c) Vorschläge über die Erstattung von Kosten der Repatriierung deutscher Kriegsgefangener beim Abschluß eines Friedensvertrags mit Deutschland vorzubereiten. [...]. Vorsitzender des Ministerrats der Union der SSR. Kanzleichef des Ministerrats der UdSSR Dokument Nr. 5 Schreiben des Innenministers der UdSSR, Kruglov, Nr. 2512ss/k vom 30. März 1952 an das Sekretariat des Stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats der UdSSR. Kopie. Streng geheim. Ex. Nr. 2. In 3 Ex. ausgefertigt. 1) an den Adressaten. 2) in die Akte Sekretariat MVD. 3) in die Akte UPVI. Für die Richtigkeit.[10] An das Sekretariat des Stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats der Union der SSR, Genosse Molotov, V. M., an den Gen. Lavrov Gemäß Ihrer Bitte übersendet das Innenministerium der UdSSR eine Aufstellung über die Anzahl verurteilter und unverurteilter Kriegsgefangener und Internierter, die sich zum 1. März 1952 in den MVD-Lagern befinden. Anlage: Aufstellung auf 2 Seiten. Innenminister der UdSSR, S. Kruglov Aufstellung über den Bestand verurteilter und unverurteilter Kriegsgefangener und Internierter, die sich zum 1. März 1952 in den Lagern des MVD UdSSR befinden Streng geheim. Ex. Nr. 2 |
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Aus der Zahl der 1.872 unverurteilten Kriegsgefangenen und Internierten wurden aus folgenden Gründen von der Repatriierung zurückgehalten: 1. 684 Personen, die auf besonderen Objekten arbeiteten und über Dislozierung und Charakter dieser Objekte informiert waren. 2. 445 Bürger Jugoslawiens, Spaniens, Finnlands und Norwegens, bei denen die Frage der Repatriierung nicht entschieden ist. 3. 122 Personen, die ihre Strafe verbüßt haben, hinsichtlich derer eine Aktenvorlage über die Repatriierung vorbereitet wird. 4. 11 Personen, gegen die ein Untersuchungsverfahren läuft, deren Fälle noch nicht abgeschlossen sind. 5. 610 Personen, gegen die ein Untersuchungsverfahren lief, deren Fälle wegen Unbewiesenheit eingestellt wurden; zurückgehalten wegen der Notwendigkeit der Präzisierung der Staatsbürgerschaft und aus anderen Gründen. Stellvertreter des Leiters der UPVI MVD UdSSR, Oberst des Intendantur-Dienstes (I. Denisov). - März 1952 Dokument Nr. 6 Schreiben des Justizministers, Gor[sinvcircumflex]enin, des Generalstaatsanwalts, Safonov, des Stellvertretenden Innenministers, Kruglov, des Stellvertretenden Außenministers, Pu[sinvcircumflex]kin, und P. Fedotov [Innenministerium?] vom 20. Mai 1953 an Malenkov. Streng geheim. Ex. Nr. 1.[11] An den Genossen Malenkov, G. M. Wir berichten, daß in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Präsidiums des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Sowjetunion vom 15. April 1953 die Gerichtsurteile gegen 41.551 Ausländer, die von sowjetischen Gerichten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, darunter 18.393 Kriegsgefangene, von uns geprüft wurden. Die Kommission hält es für möglich, 16.547 verurteilte Ausländer, deren weitere Haft nicht notwendig ist, vorzeitig aus der Haft zu entlassen. Von der Gesamtzahl von 16.547 Ausländern wurden 773 Personen durch das OSO [Sonderkollegium] des MVD UdSSR verurteilt. Unter den der vorzeitigen Befreiung unterliegenden 6.162 Kriegsgefangenen und Internierten sind 13 Generäle, 3.037 Offiziere sowie 2.673 Unteroffiziere und Mannschaften. Die Kommission kam hinsichtlich der Möglichkeit einer vorzeitigen Befreiung der Generäle nicht nur unter Berücksichtigung des Charakters der Verbrechen, die von ihnen begangen wurden, sondern auch unter Berücksichtigung ihres fortgeschrittenen Alters und eines Dienstes, den sie nicht an der Front geleistet haben, zu [diesem] Beschluß. Die Kriegsgefangenen, die der vorzeitigen Entlassung unterliegen, wurden für solche Verbrechen wie gewaltsame Verschleppung sowjetischer Bürger nach Deutschland, Ausplünderung der Zivilbevölkerung, Vernichtung von Besitzwerten verurteilt. Außerdem wurde eine bestimmte Anzahl dieser Personen wegen des Dienstes in den Aufklärungsorganen feindlicher Armeen verurteilt. Die Mehrheit der Verbrechen ausländischer Zivilpersonen, die der vorzeitigen Entlassung unterliegen, wurde auf dem Territorium Deutschlands, Österreichs, Ungarns bei Kriegsende und in den ersten Jahren nach dem Sieg über den Faschismus begangen. [...]. Von den der Entlassung unterliegenden verurteilten Ausländern einschließlich der Kriegsgefangenen befinden sich: 10.396 Personen in Lagern der UdSSR, und 6.151 Personen in Haftanstalten der Deutschen Demokratischen Republik und Österreichs. Diese Personen sind Bürger folgender Staaten: a) Deutschland (DDR und Westdeutschland) 12.703 Personen b) Ungarische Volksrepublik 1.398 Personen c) Österreich 606 Personen d) Japan 564 Personen e) Chinesische Volksrepublik 295 Personen f) Polnische Volksrepublik 280 Personen g) Rumänische Volksrepublik 273 Personen h) Èechoslovakische Volksrepublik 123 Personen i) Iran, Spanien, Finnland, Frankreich, Türkei, Italien und anderer Staaten 305 Personen Die Kommission hält die vorzeitige Entlassung von 25.080 verurteilten Ausländern, die schwerste Verbrechen begangen haben, für unmöglich. Von den genannten Personen befinden sich: 7.804 Personen in Lagern des MVD UdSSR, 5.045 Personen in Haftstätten der Deutschen Demokratischen Republik und Österreichs und 12.231 Personen, darunter 228 Generäle, 3.255 Offiziere sowie 7.956 Unteroffiziere und Soldaten, in den Kriegsgefangenenlagern der UdSSR. Angesichts der Probleme bei der Suche nach gerichtsarchivalischen Akten werden die Gerichtsurteile gegen 655 verurteilte Ausländer zusätzlich geprüft werden. In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Präsidiums des ZK der KPdSU vom 15. April 1953 wurden von der Kommission Namenslisten der Ausländer, die der vorzeitigen Haftentlassung unterliegen, einschließlich der vom Sonderkollegium beim MVD UdSSR Verurteilten, zur weiteren Ausfertigung der vorzeitigen Entlassung der auf den Listen aufgeführten Personen an das Oberste Gericht der UdSSR übergeben. K. Gor[sinvcircumflex]enin. G. Safonov. S. Kruglov. G. Pu[sinvcircumflex]kin. P. Fedotov Dokument Nr. 7 Schreiben des Außenministers, Molotov, G. Danilov [Justizministerium?], des Innenministers, Kruglov, des KGB-Vorsitzenden, Serov, des Stellvertretenden Generalstaatsanwalts [?] P. Baranov, und des Stellvertretenden Außenministers, Zorin, Nr. 893/i vom 8. Juni 1955 an das ZK der KPdSU. Streng geheim. Ex. Nr. 5.[12] An das ZK der KPdSU In Verbindung mit dem Auftrag des Präsidiums des ZK der KPdSU vom 14. März 1955 prüfte eine Kommission in der Zusammensetzung der Genossen Molotov, Gor[sinvcircumflex]enin, Kruglov, Serov, Baranov und Zorin das Problem der sich in der UdSSR befindenden verurteilten Bürger (Kriegsgefangene und Zivilisten) Deutschlands, Jugoslawiens, Finnlands, der USA, Englands, Frankreichs, westlicher Länder der Volksdemokratie und anderer Länder. Die Kommission legt Vorschläge zur Beratung vor, in denen die Entlassung und Repatriierung des größten Teils der Kriegsgefangenen und Zivilisten sowie die Übergabe eines gewissen Teils der Verurteilten als Kriegsverbrecher an die Regierungen der entsprechenden Länder (DDR, Länder der Volksdemokratie und Jugoslawien) vorgesehen ist. Dabei wird die politische Zweckmäßigkeit der unmittelbaren Übergabe der entlassenen Kriegsgefangenen und Zivilisten, die ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben, an die westdeutschen Behörden berücksichtigt. Im Beschluß ist ebenso die vorhergehende Abstimmung aller Maßnahmen, die die deutschen Kriegsgefangenen und Zivilisten betreffen, mit dem ZK der SED vorgesehen. Außerdem unterliegen gemäß der Entscheidung des ZK der KPdSU vom 24. Mai d.J. 1.368 japanische Bürger (1.013 Kriegsgefangene und 355 Zivilisten) der Entlassung und der Repatriierung nach Japan, wobei beabsichtigt ist, einen Teil von ihnen (die im Prozeß von Chabarovsk Verurteilten) der japanischen Regierung als Kriegsverbrecher zu übergeben. Zusätzlich legt die Kommission Vorschläge hinsichtlich der in der UdSSR verurteilten Bürger der KNR [Chinesischen Volksrepublik] (466 Personen) und der KNDR [Koreanische Demokratische Volksrepublik] (704 Personen) vor. Die Kommission hat die Akten von in der UdSSR verurteilten Ausländern, die auf dem Gebiet der UdSSR geboren wurden und hier ständig wohnhaft sind, nicht geprüft. Der Entwurf für einen Beschluß des ZK der KPdSU ist beigelegt. Wir bitten um Prüfung. (V. Molotov), (G. Danilov),[13] (S. Kruglov), (I. Serov), (P. Baranov), (V. Zorin) Entwurf für einen Beschluß des ZK der KPdSU Streng geheim. Ex. Nr. 5 I. Die Vorschläge der Kommission in der Zusammensetzung der Gen. Molotov, V. M., Gor[sinvcircumflex]enin, K. I., Kruglov, S. N., Serov, I. A., Baranov, P. V. und Zorin, V. A. in bezug auf die sich in der UdSSR befindenden verurteilten Bürger ausländischer Staaten sind anzunehmen, und zwar: 1. Bürger Deutschlands a) 5.614 Personen, davon 3.708 Kriegsgefangene und 1.906 Zivilisten, sind von der weiteren Strafverbüßung zu befreien und nach Deutschland zu repatriieren. Es ist für zweckmäßig zu erachten, diejenigen unter den entlassenen Kriegsgefangenen und Zivilisten, die ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben, direkt den westdeutschen Behörden zu übergeben, wobei das Sowjetische Rote Kreuz (Gen. Miterev) beauftragt wird, darüber mit dem Roten Kreuz Westdeutschlands zu einer Vereinbarung zu kommen. b) Es ist wegen der Schwere der auf dem Territorium der UdSSR begangenen Verbrechen für unmöglich zu erachten, 3.917 deutsche Bürger (2.728 Kriegsgefangene und 1.189 Zivilisten) von der weiteren Strafverbüßung zu befreien. Dabei sind diejenigen Personen, die ihren Wohnsitz in der DDR haben, als Kriegsverbrecher der Regierung der DDR zur weiteren Strafverbüßung zu übergeben, diejenigen Personen aber, die ihren Wohnsitz in Westdeutschlands haben, sind vorläufig in den Haftstätten der UdSSR zu belassen, wobei ins Auge gefaßt wird, ihre Angelegenheit später mit den westdeutschen Behörden zu regulieren. Aufstellungen der Personen, die in den Haftstätten der UdSSR verbleiben und ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben, sind über die Gesellschaft des Roten Kreuzes Vertretern Westdeutschlands zu übergeben. c) Außerdem sind 19 Personen zur weiteren Strafverbüßung in der UdSSR zu belassen, die in der Nachkriegszeit verurteilt wurden (Aufstellung: Anlage Nr. 1), [und] deren Entlassung gegenwärtig den Sicherheitsinteressen der UdSSR Schaden zufügen könnte. d) 96 Generäle der ehemaligen Hitler-Armee (Aufstellung: Anlage Nr. 2) sowie der Sohn des deutschen Industriellen Gustav Krupp, Harald von Bohlen und Halbach und der Sohn des ehemaligen Botschafters Westdeutschlands in England, Schlange-Schöninghen, sind von der weiteren Strafverbüßung zu befreien und auf die Weise, wie sie in Punkt 1 a des vorliegenden Beschlusses vorgesehen ist, nach Deutschland zu repatriieren. e) 86 Generäle der ehemaligen Hitler-Armee, die schwerste Verbrechen auf dem Territorium der UdSSR begangen haben, [und] deren Entlassung gegenwärtig den Sicherheitsinteressen der UdSSR Schaden zufügen könnte (Aufstellung: Anlage Nr. 3), sind vorläufig in den Haftstätten der UdSSR zu belassen, wobei ins Auge gefaßt ist, ihre Angelegenheit später zu regulieren. Aufstellungen der in der UdSSR belassenen ehemaligen deutschen Generäle sind entsprechend ihres Wohnsitzes der DDR-Regierung oder den Behörden Westdeutschlands zu übergeben.[14] Es wird für notwendig erachtet, die oben erwähnten Maßnahmen hinsichtlich der genannten Bürger Deutschlands vorher mit dem ZK der SED zu koordinieren. 2. Bürger Jugoslawiens a) 25 Personen (18 Kriegsgefangene und 7 Zivilisten) sind zu entlassen und zu repatriieren; b) 6 Personen, bei denen es die sowjetischen Organe wegen der Schwere der von ihnen auf dem Territorium der UdSSR begangenen Verbrechen nicht für möglich erachten, sie zu befreien, sind als Kriegsverbrecher in die Verfügung der jugoslawischen Regierung zu übergeben. 3. Bürger Finnlands a) 24 Personen (7 Militärangehörige und 17 Zivilisten) sind zu entlassen und zu repatriieren; b) 6 Personen, die 1946-52 wegen Spionage und Mord verurteilt wurden, sind zur weiteren Strafverbüßung in der UdSSR zu belassen. 4. Bürger Polens, Rumäniens, Ungarns, der Tschechoslowakei, Bulgariens und der MNR [Mongolische Volksrepublik]. a) 1.015 Personen (nach Ländern: Anlage Nr. 4)[15] sind zu entlassen und zu repatriieren; b) 690 Bürger dieser Länder, die in der Zeit von 1946-51 wegen der Teilnahme an Greueltaten gegen Bürger der UdSSR im Vaterländischen Krieg oder wegen Spionage gegen die UdSSR verurteilt wurden, sind den Regierungen der genannten Länder als Verbrecher zur weiteren Strafverbüßung zu übergeben. 5. Bürger der USA, Englands, Frankreichs und anderer Länder. a) 177 Personen sind zu entlassen und zu repatriieren (nach Ländern: Anlage Nr. 5).[16] b) 109 Personen, die in der Zeit von 1946-1953 wegen aktiver Spionagetätigkeit und schwerer Verbrechen gegen die Sicherheit der UdSSR verurteilt wurden, sind zur weiteren Strafverbüßung in der UdSSR zu belassen. II. Der Befreiung von weiterer Bestrafung sowie der Übergabe von in der UdSSR verurteilten ausländischen Bürgern als Verbrecher an die entsprechenden Regierungen ist durch Beschlüsse des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR die vorschriftsmäßige Form zu geben. III. Bei der Übergabe von in der UdSSR verurteilten Bürgern der DDR, Polens, Rumäniens, der Tschechoslowakei, Ungarns, Bulgariens, der MNR und Jugoslawiens als Verbrecher an die entsprechenden Regierungen sind diesen auch Listen mit Vermerken über den Charakter der Verbrechen und der Urteile gegen sie sowie über die verbüßte Strafdauer auszuhändigen. IV. Das MID UdSSR ist zu beauftragen: a) den Regierungen Polens, Rumäniens, der Tschechoslowakei, Ungarns, Bulgariens und der MNR ist über die Entscheidungen, die hinsichtlich der in der UdSSR befindlichen verurteilten Bürger dieser Länder getroffen wurden, gemäß Punkt 4 dieses Beschlusses Mitteilung zu machen, und es ist mit ihnen hinsichtlich Ordnung und Fristen der Übergabe der genannten Bürger Übereinstimmung zu erzielen. b) der Regierung Jugoslawiens ist über die Entscheidung der Regierung der UdSSR, 25 in der UdSSR verurteilte jugoslawische Bürger zu entlassen und zu repatriieren, Mitteilung zu machen, sowie eine Vereinbarung über die Übergabe von 6 verurteilten Jugoslawen als Kriegsverbrecher zu treffen. c) mit den Regierungen Frankreichs, Belgiens, Hollands, Dänemarks, Griechenlands, Afghanistans, des Iran, der Türkei, der Schweiz, Italiens und Norwegens sind Vereinbarungen hinsichtlich der Ordnung und Fristen der Entlassung und Repatriierung der in der UdSSR befindlichen Bürger dieser Länder, die in Punkt 5 a genannt sind, zu treffen, wobei die Entlassung dieser Personen für die mögliche Entlassung sowjetischer Bürger, die sich in diesen Ländern in Haft befinden, zu nutzen ist, ohne indes dabei Verzögerungen in der Ausführung der vorliegenden Entscheidung zuzulassen. V. a) Die Repatriierung entlassener Bürger in die DDR, nach Polen, Rumänien, in die Tschechoslowakei, nach Ungarn, Bulgarien, die MNR und nach Jugoslawien sowie die Übergabe von Verbrechern an die Regierungen dieser Länder ist im Laufe des III. Quartals 1955 durchzuführen; b) die Repatriierung der entlassenen Bürger Finnlands ist im Juni 1955 durchzuführen. VI. Mit der Repatriierung entlassener ausländischer Bürger und der Übergabe von Verbrechern an die Regierungen der entsprechenden Länder ist das MVD UdSSR (Gen. Kruglov, S. N.) zu beauftragen, dem aufgetragen wird, in Abstimmung mit dem MID UdSSR einen Plan zur Repatriierung und Übergabe ausländischer Bürger in die entsprechenden Länder zu erstellen. VII. Das MID UdSSR ist zu beauftragen, dem ZK der KPdSU Texte der Pressemeldungen über die Entlassung und Repatriierung sowie über die Übergabe von in der UdSSR verurteilten Bürger Deutschlands und Japans als Kriegsverbrecher zur Bestätigung vorzulegen. Geheim. Ex. Nr. 5 Liste der verurteilten deutschen Bürger, die zur weiteren Strafverbüßung der Zurückhaltung in Haftstätten des MVD UdSSR unterliegen (aus operativen Erwägungen)[17] I. B., J. H., geb. 1912, gebürtig aus Riga, Deutscher, Schulbildung: 8 Klassen, Junggeselle, ehem. Obergefreiter der deutschen Armee, seit März 1945 in Gefangenschaft. Am 12. Dezember 1949 vom MVD-Militärtribunal der Minsker Oblast' nach Ukaz vom 19. April 1943 zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er nahm, als er sich im Bestand des Regiments zur besonderen Verwendung "Brandenburg-800" auf dem okkupierten Territorium der UdSSR aufhielt, an Greueltaten und Verbrechen teil, die von den deutschen Eindringlingen begangen wurden. So nahm er im Februar 1943 im Rayon Krim, Krasnodarer Region, an einer Strafexpedition teil, während der mit Teilnahme B.'s über 200 sowjetische Zivilisten festgenommen und der Kommandantur übergeben wurden, deren Schicksal ungeklärt blieb. Im Sommer 1943 nahm er an einer Strafexpedition auf dem Territorium des Vitebsker Rayons der Belorussischen SSR teil, wo die Bevölkerung von den Angehörigen des Strafkommandos grausamen Repressionen unterworfen wurde und gefangene Partisanen erschossen wurden. - II. B., H. O., geb. 1916, gebürtig aus Potsdam, Deutscher, Major, Abteilungsleiter I-A des 40. Panzerkorps der ehem. deutschen Armee, am 9. Mai 1945 gefangengenommen. Am 11.-12. August 1948 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Art. 68 a und 76 StGB BSSR zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt.[18] Er trat 1946, als er sich im Kriegsgefangenenlager Nr. 168 befand, zur Sammlung von Spionagematerial gegen die UdSSR in eine Gruppe reaktionär gesonnener Offiziere der ehemaligen deutschen Armee ein. Außerdem betrieb er gesondert von der Gruppe die Sammlung von Spionagematerial militärischen Charakters zur späteren Übergabe an die anglo-amerikanischen Besatzungsmächte in Deutschland. - III. B., G. E., geb. 1909, gebürtig aus Moskau, Deutscher, lebte in Wien, Österreich, Mitglied der NSDAP, Sonderführer der ehem. deutschen Armee, am 12. Juli 1944 gefangengenommen. Am 24. Dezember 1949 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Art. 68 a StGB BSSR zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er beschäftigte sich, als er in der Zeit von Mai bis Juli 1944 in der 286. Schutzdivision der deutschen Armee als Übersetzer der Abteilung I-C für die russische Sprache diente, mit Aufklärungstätigkeit gegen die UdSSR mit dem Ziel, Spionagematerial zu erhalten, er befragte persönlich Kriegsgefangene der Sowjetischen Armee und Zivilisten, faßte die gesammelten Spionageinformationen zusammen, die er dem Kommando übergab. - IV. W., E. A., geb. 1893, gebürtig aus Gemauergof, Lettland, Deutscher, Oberleutnant der ehemaligen deutschen Armee, gefangengenommen am 8. Mai 1945. Am 17. April 1950 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Art. 24-68 a StGB BSSR und nach Ukaz vom 19. April 1943 zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt.[19] Er war auf dem zeitweilig okkupierten Territorium der UdSSR Gehilfe eines Kompaniekommandeurs des 4. Baubataillons, das 250 kriegsgefangene sowjetische Soldaten zu schweren Arbeiten beim Bau von Verteidi-gungsanlagen nutzte. Außerdem war er Offizier der deutschen Aufklärungsabteilung "Abwehr", er führte unter sowjetischen Kriegsgefangenen nachrichtendienstliche Tätigkeiten durch. - V. G., G., geboren 1900, gebürtig aus Magdeburg, in der Stadt Badersfeld Geschäftsdirektor der Firma "Schmelz und Weber". Am 24. Mai 1950 vom Militärtribunal der Militäreinheit 07335 nach Art. 58-6, Teil 1 StGB RSFSR zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er wurde im September 1948 von einem Mitarbeiter der amerikanischen Spionage "CIC" der Stadt Kassel als Agent zur Durchführung von Spionage in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands angeworben. Im November desselben Jahres fuhr er in die sowjetische Zone, wo er Nachrichten über Lager mit Giftstoffen der ehemaligen deutschen Armee, die sich in der Verfügung der sowjetischen Besatzungsbehörden befanden, sammelte. Die gesammelten Informationen übergab er der amerikanischen Aufklärung. Im Februar 1950 stellte er den Kontakt mit einem der Führer einer Spionageorganisation her, dem er eine Reihe von Mitteilungen über die Dislozierung der Sowjetischen Armee in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, über die deutschen Polizeiorgane, über Unternehmen und die Produktion für die UdSSR machte. - VI. G., H. W., geboren 1907, gebürtig aus Moskau, männlich, Deutscher, Unteroffizier, Kriegsgefangener. Am 12. Dezember 1949 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Art. 68-a StGB BSSR und Ukaz vom 19. April 1943 zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er stand als offizieller Mitarbeiter im Dienst verschiedener Abwehrgruppen der Spionageabwehr der ehemaligen deutschen Armee und nahm, als er sich in der Zeit von 1942-1944 auf dem okkupierten Territorium der UdSSR befand, unmittelbar an Greueln, die an sowjetischen Zivilisten verübt wurden, teil, und befaßte sich mit Spionagetätigkeit zugunsten der deutschen Spionageabwehrorgane. - VII. D., E. W., geboren 1908, gebürtig aus Moskau, diente von 1942 bis April 1944 in der deutschen Armee, Sonderführer "C" des turkestanischen Bataillons 1/94, gefangengenommen am 6. Juli 1944. Am 21. April 1950 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Moskauer Oblast' nach Ukaz vom 19. April 1943 zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er nahm, als er Übersetzer des turkestanischen Bataillons der deutschen Armee war und sich auf dem okkupierten Territorium der UdSSR befand, an der Festnahme und Befragung von sowjetischen Zivilisten teil, von denen ein Teil als Verdächtige erschossen wurde. Außerdem nahm er an der Beraubung sowjetischer Bürger und an der Sammlung geheimer Daten über die Sowjetische Armee teil. - VIII. K., P. F., geb. 1911, gebürtig aus Edersdorf, Pommern, Deutscher, seit 1934 Mitglied der NSDAP, diente freiwillig seit 1934 in der Armee, Oberstleutnant der SS, gefangengenommen am 2. Mai 1945. Am 25. Dezember 1949 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Ukaz vom 19. April 1943 zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er befand sich als Leiter der Stabsabteilung "2-A" der SS-Division "Wiking", danach als Kommandeur der 11. SS-Panzerdivision "Nordland" auf dem okkupierten Territorium der UdSSR und beging Greuel gegen sowjetische Bürger. - IX. K., A. A., geb. 1903, gebürtig aus Riga, Russe, ehemaliger Unteroffizier der deutschen Armee, gefangengenommen am 5. Juli 1944. Am 30. Dezember 1949 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Ukaz vom 19. April 1943 zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er nahm im Bestand der Straforgane der deutschen Armee an Greueln und Verbrechen teil, die von Deutschen an sowjetischen Bürgern begangen wurden. Mehrmals nahm er persönlich an Verhaftungen sowjetischer Bürger teil. 1943 verhörte er einen 13jährigen Jungen, verprügelte ihn fürchterlich und überstellte ihn dann der Gestapo. Außerdem nahm er an der Niederbrennung eines Dorfes teil. - X. L., W. H., geb. 1903, gebürtig aus Mannheim, ehemaliger Leutnant der deutschen Armee, gefangengenommen im Juli 1944. Am 24. Dezember 1949 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Art. 66 StGB [BSSR][20] zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er war von 1932 bis 1939 Mitglied der faschistischen Partei, diente in verschiedenen Stellungen in den Organisationen SS und SD, befaßte sich mit der Benachrichtigung der Verwaltung SD über für das faschistische Deutschland unzuverlässige Personen. Er befand sich von 1941 bis 1944 auf dem okkupierten Territorium der UdSSR und zeigte in den Kriegsgefangenenlagern revanchistische Überzeugungen. - XI. M., E. P., geb. 1914, gebürtig aus Buchholz, Deutscher, diente seit März 1933 in der deutschen Armee, war Zugkommandeur, Feldwebel, gefangengenommen am 30. Juli 1944. Am 24. Dezember 1949 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Art. 68 StGB BSSR und Ukaz vom 19. April 1943 zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er befand sich als Schreiber der Aufklärungsabteilung I-C im Bestand der 9. Armee im Gebiet der Stadt Bobrujsk auf dem Territorium der UdSSR. Von März bis Mai 1944 lernte er in einer Schule für das operative Personal der Geheimpolizei. Danach diente er in Krasnyj Bereg, Oblast' Gomel', als Schreiber der Geheimpolizei. Er befaßte sich, als er sich auf dem Territorium der UdSSR befand, mit Spionagetätigkeit, führte Verhöre, Verhaftungen und Züchtigungen von sowjetischen Bürgern durch. - XII. M., H.-E. E., geb. 1913, gebürtig aus Rüstringen, mit höherer Bildung, Kommandeur einer Artilleriedivision, Oberstleutnant, folgende Auszeichnungen: Eisernes Kreuz 1. und 2. Klasse, im Mai 1945 gefangengenommen. Am 11.-12. August 1948 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Art. 68 a und 76 StGB BSSR zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er trat in eine Spionagegruppe ein, die in einem Lager für deutsche Kriegsgefangene von reaktionär gesonnenen Offizieren der deutschen Armee gegründet worden war. Er sammelte wichtige Spionagematerialien für die spätere Übergabe an die anglo-amerikanischen Besatzungsmächte in Deutschland. - XIII. M., O. A., geb. 1912, gebürtig aus Kibartz, Litauen, ehem. Soldat der deutschen Armee, gefangengenommen im April 1945. Am 12. Dezember 1949 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Ukaz vom 19. April 1943 zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er nahm an Greueln und Verbrechen, die von den deutschen Eindringlingen verübt wurden, teil. Er verprügelte, als er in der Zeit von April bis Juni 1944 fester Übersetzer eines Konzentrationslagers im Rayon Berezino, Minsker Oblast', war, mehrmals mit einer Latte im Lager einsitzende sowjetische Bürger, die zu schweren Arbeiten gezwungen wurden, keine ausreichende Verpflegung und keine medizinische Hilfe erhielten. Als er im Bestand der 3. Panzerarmee Dienst tat und sich in der Oblast' Vitebsk aufhielt, war er 1943 Übersetzer beim Armeestab und nahm mehrmals bei der Beschlagnahmung von Lebensmittel bei der Bevölkerung teil. - XIV. M., K. K., geb. 1916, gebürtig aus Danhausen, Bezirk Kanderheim, Deutschland, diente seit 1937 in der deutschen Armee in der Abteilung I-C der 31. Infanteriedivision, wurde mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse, den Verdienstorden I und II. Klasse und der Ostmedaille ausgezeichnet, gefangengenommen im Juli 1944. Am 20. Dezember vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Art. 24, 68 StGB BSSR und Ukaz vom 19. April 1943 zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Als Mitarbeiter der Abteilung I-C bearbeitete er in der Zeit von 1941 bis 1943 geheime Dokumente und machte auf ihnen Vermerke. Außerdem vervielfältigte und versandte er im Sommer 1943 einen Befehl an die Ortskommandanten des Rayon Kirov, Oblast' Kaluga, in dessen Ausführung von den Deutschen eine große Zahl sowjetischer Zivilisten nach Deutschland verschleppt wurde, deren Schicksal ungeklärt ist. - XV. N., H. A.-F., geb. 1909, gebürtig aus Riga, Deutscher, diente seit 1941 als Sonderführer Z in der deutschen Armee, gefangengenommen am 13. Juli 1944. Am 20. Dezember 1949 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Art. 68 a StGB BSSR und Ukaz vom 19. April 1943 zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er diente als Übersetzer der Ortskommandantur "OKU-844", nahm im Herbst 1941 in der Stadt Lepel', Oblast' Vitebsk, an der Gründung des jüdischen "Getto" und danach an der grausamen Erschießung der sich darin befindenden sowjetischen Bürger teil. Ende 1941 nahm er in der Stadt Gorki, Oblast' Mogilev, an der Massenerschießung sowjetischer Bürger jüdischer Nationalität teil. Im Juni 1942 nahm er in derselben Stadt Gorki an der Erhängung sowjetischer Patrioten teil. Über von ihm angeworbene Agenten sammelte er Spionagematerial gegen die Sowjetunion und erpreßte von Kriegsgefangenen in Verhören Informationen. - XVI. P., K.-I., geboren 1930, gebürtig aus Brandenburg, Deutschland, Deutscher. Am 29. Juni 1953 vom Militärtribunal der Militäreinheit 42280 nach Art. 58-6, Teil 1, 58-10, Teil 1 StGB RSFSR zu 15 Jahren Freiheitsentzug verurteilt.[21] Er knüpfte, indem er die ihm von den Organen des MVD UdSSR aufgegebenen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit verletzte, im Mai 1949 Kontakt zur englischen Aufklärung und zu einer Reihe von Spionageorganisationen anderer ausländischer Staaten und erfüllte bis Mai 1953 deren Aufgaben, wobei er von den ausländischen Nachrichtendiensten eine finanzielle Vergütung erhielt. Außerdem arbeitete er mit Redaktionen reaktionärer Zeitschriften und Radiosender aus Westdeutschland zusammen und sandte ihnen Korrespondenzen antisowjetischen, verleumderischen Charakters. - XVII. K., G. O., geb. 1908, gebürtig aus Brisen, Deutscher, diente seit 1939 in der deutschen Armee, Oberfeldwebel, gefangengenommen am 8. Mai 1945. Am 6. Dezember 1949 vom Militärtribunal der MVD-Truppen der Minsker Oblast' nach Art. 68 StGB BSSR zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er war offizieller Mitarbeiter der deutschen Aufklärung "Abwehr-I" und befaßte sich im Zeitraum von 1939-1945 mit aktiver nachrichtendienstlicher Tätigkeit gegen die UdSSR, wofür er mehrmals ausgezeichnet und befördert wurde. - XVIII. S., H. J., geb. 1917, gebürtig aus Frankfurt an der Oder, Deutschland, Journalist der demokratischen Presse Berlins. Am 27. April 1953 vom Militärtribunal der Militäreinheit 42289 nach Art. 58-6, Teil 1, 58-10, Teil 1, 58-11 und 58-14 StGB RSFSR zu 20 Jahren Freiheitsentzug verurteilt.[22] Er nahm 1953, als er im demokratischen Sektor der Stadt Berlin lebte und seit 1950 Agent der sowjetischen Aufklärung war, Verbindung zu einer westdeutschen Organisation auf und wurde im Januar desselben Jahres von einem Vertreter dieser Organisation zur Spionagearbeit gegen die Sowjetunion und gegen die DDR angeworben. Er machte keine Mitteilung über die Verbindung zu der Spionageorganisation in Westdeutschland und sabotierte dadurch die Anweisungen der Organe des MVD, die Konspiration verletzend, verbarg er außerdem bei sich in der Wohnung Agentenmeldungen und Aufgaben für andere Agenten, als ihn Agenten der westdeutschen Organisation in seiner Wohnung besuchten. 1951 enttarnte er einen Agenten der sowjetischen Aufklärung, indem er seine Meldungen einem anderen Agenten zu lesen gab. Außerdem verbarg er seit 1950 antisowjetische und antidemokratische Literatur, in der gemeine Verleumdungen gegen die Führer der Partei und der sowjetischen Regierung erhoben wurden. - XIX. F., A., geb. 1920, gebürtig aus dem Kreis Rovenskij, Polen, Deutscher, Einwohner Düsseldorfs, Deutschland, verhaftet am 17. August 1953. Am 27. Januar 1954 vom Militärtribunal der Militäreinheit 48240 nach Art. 58-14, 58-6, Teil I StGB RSFSR zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er wurde von der englischen Aufklärung zur Spionagetätigkeit gegen die sowjetischen Truppen in Deutschland angeworben. Von 1947 bis 1953 fuhr er systematisch in verschiedene Städte der DDR, um Spionagematerial zu sammeln, das er der englischen Aufklärung übergab. F. gründete 3 Residenturen, er warb 26 Agenten an. 1952 fuhr er nach Westdeutschland, um provokatorisch gegen die kommunistische Partei Deutschlands zu arbeiten. Im selben Jahr nahm er die Zusammenarbeit mit der sowjetischen Aufklärung auf, und desinformierte sie. Außerdem hielt er Verbindung zur amerikanischen Aufklärung. - Dokument Nr. 8 Schreiben des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats, Mikojan, des Justizministers, Gor[sinvcircumflex]enin, des Innenministers, Kruglov, des Stellvertretenden Innenministers, Perevertkin, des KGB-Vorsitzenden, Serov, des Stellvertretenden Generalstaatsanwalts [?], P. Baranov, und des Stellvertretenden Außenministers, Zorin, Nr. 238ss-AM vom 4. Juli 1955 an das ZK der KPdSU. Kopie. Streng geheim. Eine Kopie wurde auf Verfügung des Gen. Perevertkin zum Vortrag beim Minister an den Gen. Sirotin geschickt. 8.7.1955.[23] An das ZK der KPdSU In Übereinstimmung mit dem Auftrag des Präsidiums des ZK der KPdSU vom 20. Juni 1955 legen wir Vorschläge zum Problem der sich in der UdSSR befindenden verurteilten Bürger ausländischer Staaten vor. Die Vorschläge gehen davon aus, daß es zweckmäßig ist, alle in der UdSSR befindlichen ausländischen Bürger, die für die von ihnen im Zweiten Weltkrieg begangenen Verbrechen verurteilt wurden, zu entlassen und zu repatriieren, sowie auch alle anderen verurteilten Bürger, deren weitere Haft nicht von den Sicherheitsinteressen der UdSSR hervorgerufen wird, zu befreien. In Übereinstimmung damit wird vorgeschlagen: 1. Alle in der UdSSR befindlichen verurteilten Bürger der Länder der Volksdemokratie sowie Finnlands zu repatriieren - den größten Teil (1.064 Personen) von der weiteren Strafverbüßung zu befreien und den übrigen Teil (696 Personen), die zu befreien angesichts der Schwere der auf dem Territorium der UdSSR begangenen Verbrechen für unzweckmäßig befunden wurde, als Verbrecher in die Verfügung der Regierungen dieser Länder zu übergeben. Unter den verurteilten Bürger dieser Länder unterliegen nur 5 Finnen der Zurückhaltung, die nach dem Krieg für Spionage und Mord verurteilt worden sind. 2. Mit dem ZK der SED die Frage über die Zweckmäßigkeit der Repatriierung aller in der UdSSR befindlichen verurteilten deutschen Bürger gemäß ihres Wohnsitzes in die DDR und nach Westdeutschland abzustimmen, dabei wird vorgeschlagen, den größeren Teil von ihnen zu befreien, den anderen Teil aber, der schwere Verbrechen auf dem Territorium der UdSSR begangen hat, als Kriegsverbrecher jeweils den Behörden der DDR oder Westdeutschlands zu übergeben. Dabei wird bedacht, daß die Frage hinsichtlich der Entlassung oder Übergabe der als Kriegsverbrecher verurteilten deutschen Bürger, die ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben, während der bevorstehenden Verhandlungen mit Kanzler Adenauer erörtert wird, [und daß] ihm erklärt wird, daß das Problem der deutschen Bürger, die wegen ihrer Verbrechen gegen die Sowjetunion eine Strafe verbüßen, von den entsprechenden sowjetischen Instanzen geprüft und daß eine positive Entscheidung dieser Frage erwartet werde. In Übereinstimmung mit den genannten Vorschlägen sollen alle in der UdSSR befindlichen verurteilten deutschen Bürger einschließlich der Generäle der ehemaligen Hitler-Armee, in die DDR und nach Westdeutschland repatriiert werden. Gen. Serov hält es aus operativen Erwägungen heraus für unmöglich, 11 Personen (darunter zwei Generäle) zu entlassen (die Aufstellung liegt bei). Die Kommission bittet, diese Frage extra zu prüfen. 3. Unter Berücksichtigung dessen, daß gegenwärtig mit der japanischen Regierung Verhandlungen über den Abschluß eines Friedensvertrags zwischen der UdSSR und Japan geführt werden, halten wir es für zweckmäßig, die Entlassung der in der UdSSR befindlichen verurteilten Japaner mit dem Moment der Unterschrift des Friedensvertrags zu verbinden. Daneben halten wir es für zweckmäßig, diejenigen verurteilten japanischen Bürger, die ihre Strafe verbüßt haben oder in der nächsten Zeit verbüßt haben werden, weiterhin unabhängig vom Gang der Verhandlungen mit Japan zu entlassen und über das Rote Kreuz zu repatriieren. In Übereinstimmung damit sollen gegenwärtig 16 japanische Bürger, die ihre Strafe verbüßt haben, repatriiert werden. Es wird vorgeschlagen, dem Gen. Malik aufzutragen, dies der japanischen Delegation mitzuteilen und ihr Listen über die zu repatriierenden Personen zu übergeben. In Verbindung mit den dringlichen Bitten der Japaner halten wir es auch für zweckmäßig, Gen. Malik zu beauftragen, der japanischen Delegation zu erklären, daß das Problem der Entlassung verurteilter japanischer Bürger, die ihre Strafe noch nicht verbüßt haben, gegenwärtig geprüft wird, und dabei die Gewißheit auszudrücken, daß der Oberste Sowjet der UdSSR die genannten Personen nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags amnestieren und ihnen erlauben wird, nach Japan zurückzukehren. Es wird ebenfalls vorgeschlagen, der japanischen Delegation ihrer Bitte gemäß Listen über alle in der UdSSR befindlichen japanischen Bürger zu übergeben. Weil es notwendig ist, die Formulierung des Entwurfs für den Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR über die Entlassung verurteilter Japaner, der durch Beschluß des ZK der KPdSU am 23. Mai d. J. gebilligt wurde, etwas zu verbessern, wird eine neue Fassung des Entwurfs für den genannten Ukaz zur Bestätigung vorgelegt. 4. Der größte Teil der Bürger kapitalistischer Länder, die ihre Strafe in der UdSSR verbüßen, ist zu entlassen (189 Personen), die übrigen aber, die in der Nachkriegszeit wegen Spionage und anderer schwerer Verbrechen gegen die UdSSR verurteilt worden sind (111 Personen), sind zur weiteren Strafverbüßung in der Sowjetunion zu belassen. Der Entwurf für einen Beschluß des ZK der KPdSU liegt bei. Wir bitten um Prüfung. pp. A. Mikojan, K. Gor[sinvcircumflex]enin, S. Kruglov, S. Perevertkin, I. Serov, P. Baranov, V. Zorin. Liste der verurteilten deutschen Bürger, deren vorzeitige Befreiung aus operativen Erwägungen heraus gegenwärtig nicht wünschenswert ist. Streng geheim. Anlage [...].[24] 4. D., A. K., geboren 1916, gebürtig aus Dvinsk, Deutscher. Verhaftet im Mai 1945, als offizieller Mitarbeiter der deutschen Aufklärungsdienste nach Art. 58-6 zu 20 Jahren ITL [Ispravitel'no trudovoj lager' - Besserungs- und Arbeitslager] verurteilt. 5. C., F., geboren 1892, gebürtig aus Honau am Main, verhaftet im Mai 1945. Als offizieller Mitarbeiter der deutschen Aufklärungsdienste nach Art. 58-6 zu 20 Jahren ITL verurteilt. 6. [...].[25] 10. Panzinger, Fritz, geboren 1903, gebürtig aus München, Deutscher, Generalmajor, ehem. Stellvertretender Leiter der Gestapo. War während des Krieges Leiter der Sicherheitspolizei und des SD im Baltikum. 11. Pieckenbrock, Hans, geboren 1893, gebürtig aus Essen (Westdeutschland), Generalleutnant, ehem. Leiter "Abwehr -I" (Aufklärung). Beschluß des ZK der KPdSU Kopie. Streng geheim. Die Entlassung und Repatriierung aller in der UdSSR befindlichen ausländischen Bürger, die für Verbrechen verurteilt wurden, die sie während des Zweiten Weltkrieges begangen haben, sowie die Entlassung aller anderen verurteilten ausländischen Bürger, deren weitere Haft gegenwärtig nicht von den Sicherheitsinteressen der UDSSR hervorgerufen wird, ist als zweckmäßig anzusehen. Davon ausgehend, ist die folgende Entscheidung hinsichtlich der in der UdSSR befindlichen verurteilten Bürger ausländischer Staaten zu treffen: I. Bürger Polens, Rumäniens, Ungarns, der Tschechoslowakei, Bulgariens, Jugoslawiens und der MNR sowie Finnlands. Die Repatriierung aller Bürger der genannten Länder, die ihre Strafe in der UdSSR verbüßen, ist für zweckmäßig zu halten und demnach: 1. Sind 1.064 Personen (nach Ländern: Anlage Nr. 1) zu entlassen und zu repatriieren; 2. 696 Bürger dieser Länder (nach Ländern: Anlage Nr. 1), die in der Zeit von 1946-1951 wegen der Teilnahme an Greueltaten gegen die UdSSR im Vaterländischen Krieg oder wegen Spionage gegen die UdSSR verurteilt wurden, sind als Verbrecher in die Verfügung der Regierungen Polens, Rumäniens, der Tschechoslowakei, Ungarns, Bulgariens, der MNR und Jugoslawiens zu übergeben. [...].[26] 3. Die Repatriierung der entlassenen Bürger nach Polen, Rumänien, in die Tschechoslowakei, nach Ungarn, Bulgarien, in die MNR und nach Jugoslawien sowie die Übergabe der Verbrecher an die Regierungen dieser Länder ist im Laufe des III. Quartals 1955 durchzuführen; die Repatriierung der entlassenen Bürger Finnlands ist im Juli 1955 durchzuführen; zur weiteren Strafverbüßung sind 5 finnische Bürger, die in der Nachkriegszeit wegen Spionage (4 Personen) und Mord (1 Person) verurteilt wurden, in der UdSSR zurückzuhalten. 4. [...]. II. Bürger Deutschlands Es ist als zweckmäßig anzusehen, hinsichtlich der deutschen Kriegsgefangenen und Zivilisten, die eine Strafe in der UdSSR verbüßen, in Abstimmung mit dem ZK der SED folgende Maßnahmen durchzuführen. 1. Während der bevorstehenden Verhandlungen mit Kanzler Adenauer über die Herstellung diplomatischer Beziehungen zwischen der UdSSR und der BRD ist zu erklären, daß das Problem der ehemaligen Kriegsgefangenen, die wegen der von ihnen gegen das sowjetische Volk begangenen Verbrechen eine Strafe verbüßen, von den entsprechenden sowjetischen Instanzen geprüft und daß eine positive Entscheidung dieser Frage erwartet werde. 2. Nach dem erfolgreichen Abschluß der Verhandlungen mit der BRD: a) sind 5.614 deutsche Bürger (3.708 Kriegsgefangene und 1.906 Zivilisten) und 180 Generäle der ehemaligen Hitler-Armee sowie der Sohn des deutschen Industriellen Gustav Krupp, Harald Krupp, und der Sohn des ehemaligen Botschafters Deutschlands in England, Horst Schlange-Schöninghen, von der weiteren Strafverbüßung zu befreien und nach Deutschland zu repatriieren, wobei geplant ist, daß deutsche Kriegsgefangene und Zivilisten, die ihren Wohnsitz in der DDR haben, den Behörden der DDR übergeben werden, und Kriegsgefangene und Zivilisten, die ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben - den Behörden der BRD; b) 3.917 deutsche Bürger (2.728 Kriegsgefangene und 1.189 Zivilisten), die angesichts der Schwere der von ihnen auf dem Territorium der UdSSR begangenen Verbrechen zu befreien für unzweckmäßig gehalten wird, sind als Kriegsverbrecher in die Verfügung der Regierungen der DDR und der BRD zu übergeben. Dabei sind Personen, die ihren Wohnsitz in der DDR haben, nach Absprache den Behörden der DDR, Personen aber, die ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben, den Behörden der BRD zu übergeben. 3. Nach den in Punkt 1 des zweiten Abschnitts erwähnten Verhandlungen ist in der Presse der Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR über die Entlassung und Repatriierung der deutschen Kriegsgefangenen und Zivilisten, die eine Strafe in der UdSSR verbüßen, zu veröffentlichen, und in ihm ist zu erwähnen, daß die genannte Entlassung in Verbindung mit einer entsprechenden Bitte der Regierung der DDR und der Regierung der BRD durchgeführt wird. 4. Der Entwurf für den Brief des ZK der KPdSU an die Adresse des ZK der SED über Fragen, die in dem vorliegenden Beschluß dargelegt sind, ist zu bestätigen (Anlage Nr. 2).[27] III. Bürger Japans [...]. IV. Bürger anderer Länder 1. Von den 231 verurteilten Bürgern Frankreichs, Belgiens, Hollands, Griechenlands, Dänemarks, der Schweiz, Italiens, der Türkei, des Iran, Afghanistans, Spaniens und Norwegens sind 189 zu entlassen und zu repatriieren, 101 zur weiteren Strafverbüßung zurückzuhalten (nach Ländern: Anlage Nr. 4).[28] 2. Zur weiteren Strafverbüßung sind 10 Bürger der USA, Englands, Brasiliens, Luxemburgs in der UdSSR zu belassen (nach Ländern: Anlage Nr. 5).[29] 3. [...]. 4. [...]. 5. [...]. Dokument Nr. 9 Schreiben des Stellvertretenden Außenministers, Zorin, und des Innenministers, Kruglov, Nr. 2112/k vom 24. September 1955 an das ZK der KPdSU. Kopie. Streng geheim. Ex. Nr. 4. Für die Richtigkeit.[30] An das ZK der KPdSU Das MID UdSSR und das MVD UdSSR legen den unter Berücksichtigung des am 22. September auf der Sitzung des Präsidiums des ZK der KPdSU erfolgten Meinungsaustauschs verbesserten Entwurf für einen Beschluß des ZK der KPdSU über Maßnahmen, die mit der Repatriierung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener und Zivilisten, die von sowjetischen Gerichten verurteilt worden sind, aus der UdSSR zusammenhängen. Er ist mit dem Gen. Pospelov, P. N.[31] abgestimmt. Wir bitten um Prüfung. V. Zorin. S. Kruglov. Entwurf für einen Beschluß des ZK der KPdSU Kopie. Geheim 1. Der Entwurf für den Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR über die vorzeitige Entlassung deutscher Bürger, die wegen der von ihnen begangenen Verbrechen gegen das sowjetische Volk von Gerichtsorganen der UdSSR verurteilt wurden, ist zu bestätigen (Anlage 1).[32] 2. Dem Innenministerium der UdSSR (Gen. Kruglov) ist aufzutragen, innerhalb eines Monats: a) 3.823 deutsche Bürger, die vorzeitig von der Strafverbüßung befreit sind und ihren Wohnsitz in Ostdeutschland und Berlin haben, in die Deutsche Demokratische Republik und 5.054 deutsche Bürger, die ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben, in die Bundesrepublik Deutschland zu repatriieren; b) 749 deutsche Bürger, die für von ihnen begangene schwere Verbrechen verurteilt wurden, sind als Kriegsverbrecher in die Verfügung der Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zu übergeben, davon 276 Personen, die ihren Wohnsitz in Ostdeutschland und Berlin haben, an die Deutsche Demokratische Republik und 473 Personen, die ihren Wohnort in Westdeutschland haben, an die Bundesrepublik Deutschland. Der beiliegende Plan für die Repatriierung der deutschen Bürger, die in Pkt. 2 des vorliegenden Beschlusses genannt sind, ist zu bestätigen.[33] 3. Das MID UdSSR ist zu beauftragen, mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu einer Vereinbarung über den Ablauf der Übergabe der repatriierten deutschen Bürger an die Behörden der DDR und der BRD zu kommen. Dabei ist die Übergabe von Listen, die Kerndaten über die Verbrechen, Urteile und verbüßte Fristen derjenigen deutschen Bürger, die als Kriegsverbrecher übergeben werden, enthalten, an die Organe der DDR und der BRD vorzusehen. 4. Das Finanzministerium der UdSSR ist zu beauftragen, den Kostenplan zusätzlicher Ausgaben des MVD UdSSR, die mit der Repatriierung deutscher Bürger, die gemäß des in Pkt. 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR entlassen werden, verbunden sind, zu prüfen und zu bestätigen, und dabei die Ausgaben für Ausstattung und Abfertigung von Personenzügen für einige Kategorien der repatriierten deutschen Bürger (Generäle, Kranke u.a.) vorzusehen. 5. Der Entwurf für eine Pressemitteilung "Im Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR" ist zu bestätigen (Anlage 2).[34] Dokument Nr. 10 Schreiben des Innenministers, Kruglov, Nr. 2286/k vom 18. Oktober 1955 an das ZK der KPdSU. Streng geheim. Kopie. Ex. Nr. 2. Ausgefertigt in 3 Ex. 1 an den Adressaten. 2 in die Akte des Sekretariats des MVD UdSSR. 3 an die Gefängnisabteilung. Für die Richtigkeit.[35] Ich melde, daß gemäß der erhaltenen Anweisung die Abfahrt der Deutschen ab dem 13. Oktober d. J. gestoppt wurde. Der letzte Transport von Deutschen in der Größenordnung von 820 Personen (567, die der Repatriierung in die Deutsche Demokratische Republik unterliegen und 253 in die Bundesrepublik Deutschland) wird den Vertretern der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 19. Oktober und denen der Bundesrepublik Deutschland am 20. Oktober d. J. übergeben. Gegenwärtig werden auf dem Gebiet der Sowjetunion insgesamt 3.840 Deutsche von der Abfahrt abgehalten, darunter 2.536 Personen, die der Repatriierung in die Bundesrepublik unterliegen; davon wurden 1.200 Deutsche in 2 Transporten von je 600 Personen unterwegs aufgehalten und im Rayon der Stadt Moajsk und im Rayon der Eisenbahnstation Pot'ma auf dem Gebiet der Mordovskaja ASSR untergebracht. Die Masse der aufgehaltenen Deutschen verhält sich ruhig, einige von ihnen äußern ihre Unzufriedenheit über den Aufenthalt und fordern, indem sie sich auf den Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 28. September d. J. stützen, die unverzügliche Abfahrt in die Heimat. Ein Teil der Deutschen fordert auch den Abzug der Bewachung und die Gewährung des Rechts auf Bewegungsfreiheit. Unter den Deutschen wird die entsprechende Arbeit durchgeführt. Es wurde ihnen erklärt, daß sie bis zu einer besonderen Verfügung festgehalten werden. Man hat den Deutschen zu verstehen gegeben, daß die Verzögerung ihrer Repatriierung durch die Nichterfüllung einiger Verpflichtungen seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hervorgerufen wurde. Innenminister der UdSSR, S. Kruglov. Dokument Nr. 11 Schreiben des Stellvertretenden Innenministers der UdSSR, Perevertkin, Nr. 346/p vom 11. Januar 1956 an das ZK der KPdSU, den Ministerrat der UdSSR und den Außenminister der UdSSR, Molotov. Kopie. Streng geheim. Ex. Nr. 4. Ausgef. in 5 Ex. 1-3 - Adressaten. 4 - Sekretariat MVD. 5 - Gefängnisabteilung MVD UdSSR. Für die Richtigkeit.[36] An das ZK der KPdSU. An den Ministerrat der UdSSR. An den Außenminister der UdSSR, Genosse Molotov, V. M. In Verbindung mit dem Telegramm des Genossen Zorin vom 8. Januar 1956 meldet das MVD UdSSR.[37] In Übereinstimmung mit dem Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. September 1955 unterlagen insgesamt 9.626 deutsche Bürger, die wegen von ihnen während des Krieges gegen die Völker der Sowjetunion begangenen Verbrechen von Gerichtsorganen der UdSSR verurteilt worden waren, der Repatriierung aus der UdSSR nach Deutschland. Zum Stand vom 10. Januar d. J. waren 8.270 Personen repatriiert, darunter: 3.047 Personen in die Deutsche Demokratische Republik und 5.223 Personen in die Bundesrepublik Deutschland, davon wurden der DDR 273 Personen und der BRD 21 Personen als Verbrecher übergeben. Daneben befinden sich 1.266 Personen auf dem Weg nach Deutschland, davon sind für die DDR 57 und für die BRD 1.209 Personen vorgesehen, darunter 450 Personen, die als Verbrecher der Übergabe an die BRD unterliegen. Auf diese Weise wurden insgesamt 9.536 Personen nach Deutschland geschickt, davon 3.104 in die DDR und 6.432 in die BRD. Auf Bitten des Komitees für Staatssicherheit beim Ministerrat der UdSSR wurde die Abfahrt von 28 Personen (Liste liegt bei) vorübergehend verzögert.[38] Die der Repatriierung nach Deutschland unterliegenden K., H., geboren 1925 in Düsseldorf (BRD), D., E. M.-G., geboren 1937 in Hannover (BRD), G., G., geboren 1929 in Posewalk (Pommern, DDR), D., E. A., geboren 1926 in Dnepropetrovsk, haben um einen Wohnsitz in der UdSSR und um die Verleihung der sowjetischen Staatsbürgerschaft gebeten. Ihre Anträge wurden mit Schreiben Nr. 2651/k vom 16. Dezember 1955 vom Innenministerium der UdSSR an das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR geschickt. In diesem Schreiben teilte das MVD UdSSR mit, daß das MID UdSSR keine Einwände dagegen erhebe, K., D., G. und D. den Verbleib in der UdSSR zu ermöglichen, daß es aber das Komitee für Staatssicherheit für unzweckmäßig erachte, die Bitten dieser Deutschen zu erfüllen, da sie für eine aktive antisowjetische Tätigkeit verurteilt worden waren.[39] Der Deutsche N., J., geboren 1915 im Dorf Groèeglany in der Nähe der Stadt Glazno (Tschechoslowakei) hat die Ausreise nach Deutschland abgelehnt, weil er sich als Bürger der Tschechoslowakei betrachtet. N. hat um die Wiederverleihung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft sowie um die Erlaubnis der Heirat mit der Bürgerin der UdSSR L., M. I., geboren 1919, und um einen Wohnsitz in der Sowjetunion nachgesucht. N. ist aus der Haft entlassen worden und ihm wurde bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig ein Wohnsitz in der Stadt Taj[sinvcircumflex]et, Oblast' Irkutsk, zugewiesen. Der deutsche Bürger K., E. J., geboren 1924, hat die Repatriierung nach Deutschland abgelehnt und den Wunsch geäußert, nach Polen repatriiert zu werden, wo seine Verwandten wohnen. Auf Bitte der polnischen Behörden und nach Abstimmung mit dem MID UdSSR wurde K. am 15. Dezember 1955 nach Polen repatriiert. Der Deutsche S., F. K., geboren 1915 in Marx, Oblast' Saratov, ist, wie in einer Folgeüberprüfung festgestellt wurde, Staatsbürger der UdSSR und war irrtümlich in die Repatriierungsliste aufgenommen worden. Von den 9.262 der Repatriierung Unterliegenden sind 29 Personen (Liste liegt bei) gestorben, als sie sich [noch] in Haftstätten der UdSSR befanden.[40] 26 deutsche Bürger, die der Repatriierung unterliegen, befinden sich in Verbindung mit einer schweren Erkrankung in speziellen psychiatrischen Kliniken (Liste liegt bei).[41] Das MVD UdSSR hält es für zweckmäßig, die genannten Kranken unabhängig vom Wohnsitz ihrer Verwandten mit einem Einzeltransport in die Deutsche Demokratische Republik zu schicken. Der im Telegramm des Genossen Zorin erwähnte Deutsche K., H., geboren 1926 in Breslau, befindet sich auf dem Weg und wird am 12. Januar d. J. auf der Station Herleshausen den Vertretern der Behörden der BRD übergeben.[42] Außer den genannten 9.536 Deutschen, die nach Deutschland geschickt wurden, wurden im Dezember 1955 in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Präsidiums des ZK der KPdSU und des Ministerrats der UdSSR vom 28. April und 18. August 1955 652 Zivilisten aus den Reihen derer aus der UdSSR in die Deutsche Demokratische Republik repatriiert, die früher ihre Strafen verbüßt hatten und sich in Spezialansiedlungen befanden. Gegenwärtig befinden sich 108 solcher Bürger auf dem Weg in die DDR. Auf dem Territorium der UdSSR befinden sich 110 Deutsche, die seit 1945-1946 auf der Grundlage von Verträgen mit sowjetischen Wirtschaftsorganisationen arbeiten und die keine Bürger der UdSSR sind. Aus dieser Anzahl arbeiten 102 Personen auf Objekten des Ministeriums für Verteidigungsindustrie und 8 Personen auf Objekten des Ministeriums für Mittleren Maschinenbau. In Übereinstimmung mit den Verfügungen des Ministerrats der UdSSR Nr. 3311rs vom 18. April 1955 und Nr. 6413rs vom 25. August 1955 ist die Aufenthaltsdauer für deutsche Spezialisten, die im Ministerium für Verteidigungsindustrie beschäftigt sind, mit gleichzeitiger Bestimmung ihres weiteren Aufenthalts in der UdSSR im Rayon Suchumi und ihrem Einsatz bei nicht geheimer Arbeit im System des Ministeriums für Radiotechnik bis zum 1. Dezember 1956 verlängert worden. Stellvertretender Innenminister der Union der SSR (S. Perevertkin). Dokument Nr. 12 Schreiben des Stellvertretenden Innenministers der UdSSR, Perevertkin, Nr. 572/p vom 18. Januar 1956 an das ZK der KPdSU und den Ministerrat der UdSSR "Über die Beendigung der Repatriierung der deutschen Bürger, die wegen Verbrechen, die sie während des Krieges gegen die Völker der UdSSR begangen haben, verurteilt worden waren". Kopie. Geheim. Ex. Nr. 3. Gedruckt in 4 Ex. 1-2 - Adressaten. 3 - Sekretariat. 4 - Gefängnisabteilung. Für die Richtigkeit.[43] An das ZK der KPdSU. An den Ministerrat der UdSSR In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Präsidiums des ZK der KPdSU vom 26. September und dem Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjets der Union der SSR vom 28. September 1955 unterlagen 8.877 deutsche Bürger, die wegen von ihnen in der Zeit des Krieges gegen die Völker der Sowjetunion begangenen Verbrechen verurteilt worden waren, der vorzeitigen Befreiung von der weiteren Strafverbüßung und der Repatriierung aus der UdSSR nach Deutschland. Außerdem unterlagen 749 deutsche Bürger, bei denen es das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR angesichts der besonderen Schwere der von ihnen gegen das sowjetische Volk begangenen Verbrechen nicht für möglich erachtete, sie vorzeitig von der Strafverbüßung zu befreien, der Übergabe in die Verfügung der Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland. Das MVD UdSSR meldet, daß in Ausführung dieser Entscheidungen insgesamt 9.536 deutsche Bürger vorzeitig aus den Haftstätten der UdSSR entlassen und in drei Etappen (vom 29. September bis zum 15. Oktober, vom 6. bis zum 10. Dezember 1955 und vom 5. bis zum 16. Januar 1956) nach Deutschland repatriiert wurden, davon wurden 3.104 Personen den Vertretern der Behörden der DDR und 6.432 Personen den Vertretern der Behörden der BRD übergeben. Aus dieser Anzahl wurden 273 Personen als Kriegsverbrecher in die Verfügung der Regierung der DDR und 471 Personen in die Verfügung der Regierung der BRD übergeben. Unter den 9.536 deutschen Bürgern wurden 177 Generäle und Admirale der ehem. deutschen Armee repatriiert, die in Abhängigkeit von ihrem Wohnsitz befördert wurden: 5 Personen in die DDR und 172 Personen in die BRD. Mit der genannten Gruppe von Generälen und Admiralen wurde der 1943 bei Stalingrad gefangengenommene ehemalige Kommandeur des 51. Armeekorps der ehemaligen deutschen Armee, General der Artillerie von Seydlitz, Walter Alexander, der 1943-1944 den in der UdSSR unter den Kriegsgefangenen organisierten "Bund der Deutschen Offiziere" und das Nationalkomitee "Freies Deutschland" führte, in die BRD gebracht. Unter den Verbrechern, die in die Verfügung der Regierung der BRD übergeben wurden, befanden sich Generalleutnant Pieckenbrock, Hans, ehemaliger Leiter der deutschen Aufklärung "Abwehr"-1 und der Generalmajor der ehemaligen deutschen Armee, Panzinger, Fritz, ehemaliger Oberführer der Waffen-SS und Leiter der Abteilung "A" der Gestapo. Nach Deutschland wurde auch der Neffe des bekannten Industriellen Krupp, der Oberleutnant der ehemaligen deutschen Armee von Bohlen und Halbach, Harald Gustav, geboren 1916, repatriiert, der bis zur Gefangennahme als Adjutant des Leiters der Artillerie-Abteilung der Militärmission Deutschlands in Bukarest gedient hatte. Aus der Gesamtzahl von 9.626 (8.877+749) Personen, die der Repatriierung nach Deutschland unterlagen, wurden vorläufig zurückgehalten: 28 Personen auf Bitte des Komitees für Staatssicherheit beim Ministerrat der UdSSR; 4 Personen (K., D., G. und D.) in Verbindung mit ihrem vorgebrachten Gesuch um Niederlassung in der UdSSR und Verleihung der sowjetischen Staatsbürgerschaft, worüber dem ZK der KPdSU mit Brief Nr. 498/p vom MVD UdSSR am 16. Januar 1956 berichtet wurde. [...].[44] 29 deutsche Bürger der 9.626, die der Repatriierung unterlagen, starben in ihren Haftorten. 26 der Deutschen, die der Repatriierung unterlagen, befinden sich wegen einer schweren Erkrankung in speziellen psychiatrischen Kliniken und werden gesondert in die DDR gebracht. Die Listen der auf Bitte des KGB Zurückgehaltenen, der Verstorbenen und der sich in den psychiatrischen Kliniken Befindlichen wurden dem ZK und dem Ministerrat der UdSSR mit dem Brief des MVD UdSSR Nr. 346/p vom 11. Januar d. J. geschickt.[45] Die Abfertigung und Übergabe aller repatriierten 9.536 deutschen Bürger verlief organisiert. Sie wurden vorher in fünf MVD-Lagern konzentriert: im Lager Nr. 476 der Sverdlovsker Oblast', im Lager Nr. 48 der Oblast' Ivanovo, im ITL Unenskij der Oblast' Gor'kij, im ITL Dubravnyj der ASSR Mordovskij und im Krasnojarsker ITL der Region Krasnojarsk. Vor der Abfahrt wurden mit allen Repatrianten vollständige finanzielle Abrechungen für die Arbeit in den Lagern durchgeführt, ihnen wurden alle ihre persönlichen Dinge und Wertsachen ausgehändigt. Allen Repatrianten wurden vor der Abfahrt in die Heimat neue Kleidung und wetterfeste Schuhe, ein Zusatzpaar Wäsche und je ein Handtuch ausgegeben, ehemaligen Generälen und Admiralen wurden gute Zivilanzüge, ein Mantel, Hüte, Stiefel, Hemden und Wäsche gekauft. Jedem der Repatrianten wurde die Möglichkeit gegeben, nach Wunsch Industriewaren und Lebensmittel in den dafür in den Sammelpunkten organisierten Ständen und Geschäften zu kaufen. So kauften beispielsweise allein die Repatrianten aus dem Lager Nr. 476 in der Sverdlovsker Oblast' verschiedene Waren im Wert von über 400 Tausend Rubeln, darunter: über 900 Kilogramm Wurstwaren, ungefähr 300 Kilogramm Butter und Margarine, eine Tonne Zucker, 300 Kilogramm Käse, 1.500 Flaschen Sekt und andere Weine, sowie 350 Armband- und Taschenuhren, 150 Koffer, 50 Damenhandtaschen, 10 Fotoapparate und andere Waren. Außerdem wurde am Verladeort in Brest der Handel mit Lebensmitteln, industriellen, Schmuck-, Parfümeriewaren, Büchern und Zeitungen organisiert, damit das bei den Repatrianten verbliebene sowjetische Geld umgesetzt werden konnte. Hier arbeitete auch eine Poststelle, in der Telegramme angenommen, Postkarten, Umschläge usw. verkauft wurden. Vom Handelsnetz der Stadt Brest wurde den Repatrianten Waren im Wert von über 300 Tausend Rubeln verkauft. An den Sammelpunkten der Repatrianten wurden Kinovorführungen, Laienkonzerte, Fußball- und Volleyballspiele organisiert. Unter ihnen wurden auch Vorlesungen, Vorträge und Gespräche abgehalten, in denen die friedliebende Politik der sowjetischen Regierung erläutert wurde. Die Abfahrt der Repatrianten erfolgte nach Fahrplan in speziellen Transporten und einzelnen Passagierwagen. Die Transporte wurden an der Station Brest in ausgerüstete Waggons mit europäischer Spur umgeladen. Alle Repatrianten waren von der Abfahrt bis zur Übergabe mit Gegenständen des persönlichen Bedarfs ausgestattet. Während der Fahrt war zweierlei warmes Essen organisiert. Außerdem wurde jedem Repatrianten für die Fahrt durch Polen und die DDR Marschverpflegung ausgehändigt. Die Transporte wurden von medizinischem Personal begleitet und waren mit einer ausreichenden Menge notwendiger Medikamente versorgt. Auf der Fahrt wurden auf den Eisenbahnstationen die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffen. Während der Fahrt gab es keinerlei Zwischenfälle und Unstimmigkeiten. Die offizielle Übergabe der in die DDR Transportierten erfolgte in Frankfurt an der Oder, der in die BRD Transportierten an der Station Herleshausen (BRD) in der Nähe der Stadt Eisenach (DDR). Alle repatriierten deutschen Bürger wurden den Behörden der DDR und der BRD gemäß Akten und Namenslisten übergeben. Bei der Übergabe wurden weder von seiten der Repatriierten, noch von seiten der sie übernehmenden Behörden der DDR und BRD irgendwelche Ansprüche geltend gemacht. Stellvertretender Innenminister der UdSSR. (S. Perevertkin). Für die Richtigkeit Dokument Nr. 13 a Auszug aus dem Beschluß des Militärtribunals des Militärbezirks vom 30. Juli 1956[46] Am 30. Juli 1956 prüfte das Militärtribunal des Militärbezirks in einer Gerichtssitzung die Anklageakte gegen E., K. P., geboren 1913 in Berlin, deutscher Staatsbürger, der am 9. Dezember 1949 nach Art. 1 des Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943 vom Militärtribunal zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde, und stellte fest: E. wurde für schuldig befunden, daß er, als er sich im Bestand der 90. Panzerdivision der deutschen Armee befand, Greueltaten gegen sowjetische Zivilisten und Kriegsgefangene verübte. Im September 1942 wurden unter seiner persönlichen Führung im Rayon der Stadt Kovno 4 Männer und 1 Junge gehenkt und im Rayon Staryj By[sinvcircumflex]ev 3 Männer und eine Frau erschossen. Ende 1944 wurden im Rayon der Stadt Reèica auf Befehl E's. von seinen Untergebenen 4 gefangene sowjetische Panzersoldaten erschossen. Am 28. Februar 1945 unterwarf E. im Dorf Birkenfeld am Fluß Oder im Lager für sowjetische Kriegsgefangene diese Schlägen, wodurch die Kriegsgefangenen verstarben. Aus der Akte wird deutlich, daß es keine objektiven Beweise, die die Schuld E's. bestätigen, gibt. Auf der Grundlage des Dargelegten bestimmte das Militärtribunal des Militärbezirks: Das Verfahren gegen E., K. P. ist wegen des Nichtvorhandenseins eines Verbrechenstatbestands einzustellen. E. ist aus der Haft zu entlassen. Für die Richtigkeit des Auszugs: Sekretär des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der UdSSR (Siegel, Unterschrift) Dokument Nr. 13 b Auszug aus dem Beschluß des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 8. September 1956[47] Am 8. September 1956 prüfte das Militärkollegium des Obersten Gerichts der UdSSR in einer Gerichtssitzung die Anklageakte gegen H., H., geboren 1900 in Treuenbrietzen, Deutschland, deutscher Staatsbürger, der durch Beschluß der Sondersitzung beim MGB der UdSSR vom 17. März 1951 nach Art. 2 § 1 Pkt "d" des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrats für Deutschland vom 20. Dezember 1945 zu 25jährigem Freiheitsentzug verurteilt worden war, und stellte fest: H. wurde für schuldig befunden, in der Periode des Zweiten Weltkrieges als Sturmscharführer in der Gestapo gedient, nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen die UdSSR ausgeübt, sich mit der Entlarvung von Antifaschisten in Deutschland befaßt und sowjetische Militärangehörige, die in faschistische Gefangenschaft geraten waren, befragt zu haben. Die Schuld von H. ist durch die Materialien der Akte bewiesen, aber das Strafmaß, daß für ihn festgesetzt wurde, ist übermäßig streng. Unter Berücksichtigung des Dargelegten bestimmte das Militärkollegium des Obersten Gerichts der UdSSR: H., H. ist das Strafmaß auf 6 Jahre Freiheitsentzug zu senken und er ist wegen der Verbüßung dieser Frist aus der Haft zu entlassen. Für die Richtigkeit des Auszugs: Sekretär des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der UdSSR (Siegel, Unterschrift) Dokument Nr. 14 a Gutachten des geschäftsführenden Leiters der 3. Abteilung der Hauptverwaltung für die Aufsicht über die Ausführung der Gesetze in den Streitkräften für Rehabilitierung, Vlasenko, vom 5. März 1994.[48] Gutachten in der Archivstrafakte Nr. V-864 hinsichtlich R., E. P. u.a. Durch Urteil des Militärtribunals der MVD-Truppen der ASSR Tatarskaja vom 27. Oktober 1947 wurden auf der Grundlage des Art. 1 des Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943 die Bürger Deutschlands zu je 20jährigen Katorga-Arbeiten verurteilt: R., E. P., geboren 1920 in Aldübern, Deutscher, mittlere Bildung, ehemaliger Leutnant der deutschen Armee, Kompaniechef im 279. Regiment der 95. Infanterie-Division, Kriegsgefangener, gefangengenommen am 14. Juli 1944, verhaftet am 3. Mai 1947; P., H. P., geboren 1915 in Frankfurt am Main, Deutscher, mittlere Bildung, ehemaliger Hauptmann der deutschen Armee, Bataillonskommandeur im 280. Regiment der 95. Infanterie-Division, Kriegsgefangener, gefangengenommen am 4. August 1944, verhaftet am 7. Mai 1947; Ru., H. W., geboren 1914 in Bochum, mittlere Bildung, ehemaliger Leutnant der deutschen Armee, Bataillonsadjutant im 280. Regiment der 95. Infanteriedivision, gefangengenommen am 8. Juli 1944, verhaftet am 4. Juni 1947. Durch Beschluß des Militärtribunals der MVD-Truppen des Bezirks Privolskij vom 24. November 1947 blieb das Urteil gegen R., P. und Ru. ohne Veränderung und die Kassationsbeschwerden der Verurteilten ohne Berücksichtigung. Auf der Grundlage des Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. September 1955 wurde R. am 8. Oktober 1955, P. am 18. Oktober 1955 und Ru. am 15. Oktober 1955 vorzeitig aus der Haft entlassen. Nach der Entlassung wurden sie in die Heimat repatriiert. R., P. und Ru. wurden vom Gericht für schuldig befunden, daß sie im Dezember 1941, November 1943 und im April 1944 auf dem Gebiet Belorußlands an der Einkesselung, Beschießung und Niederbrennung von Wohnorten, an der Beraubung und der Verschleppung der sowjetischen Bevölkerung nach Deutschland teilgenommen haben (aus dem Urteil, Aktenbl. 134). Nach Angaben R.'s, P.'s und Ru.'s nahmen sie auf dem Gebiet Belorußlands im Verband der deutschen Truppen an Kampfhandlungen gegen sowjetische Partisanen teil, in deren Verlauf sie Ortschaften zerstörten, die Zivilbevölkerung aus dem Gebiet der Kampfhandlungen evakuierten und bei der lokalen Bevölkerung Lebensmittel zu Gunsten der deutschen Armee beschlagnahmten. Dabei erfüllten sie mit ihren Untergebenen unter Kampfesbedingungen ihre dienstlichen Obliegenheiten, Befehle des höherstehenden Kommandos. Irgendwelche konkreten Daten über die Begehung von Morden und Folter gegen die Zivilbevölkerung und gefangene Rotarmisten durch R., P. oder Ru. oder über andere Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit gibt es in den Materialien der Akte nicht. Daher wurden sie unbegründet, aus politischen Motiven verurteilt. In Übereinstimmung mit Art. 3 des Gesetzes der Russischen Föderation "Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18. Oktober 1991 sind R., E. P., P., G. P. und Ru., G. V. als rehabilitiert anzusehen. Geschäftsführender Leiter der 3. Abteilung der Hauptverwaltung für die Aufsicht über die Ausführung der Gesetze in den Streitkräften für Rehabilitierung, Oberst der Justiz N. S. Vlasenko Dokument Nr. 14 b Beschluß der Abteilung der Hauptverwaltung zur Aufsicht über die Ausführung der Gesetze in den Streitkräften für Rehabilitierung russischer und ausländischer Bürger in der Archivstrafsache Nr. 1/986 vom 31. Mai 1994.[49] Ich bestätige: Leiter der Abteilung der Hauptverwaltung zur Aufsicht über die Ausführung der Gesetze in den Streitkräften für Rehabilitierung russischer und ausländischer Bürger, Oberst der Justiz L. P. Kopalin, 31.5.1994. Gutachten in der Archivstrafsache Nr. 1/986 in der Sache E., W. A. Durch Urteil des Militärtribunals der MVD-Truppen der Novgoroder Oblast' vom 28. Juni 1949 wurde E., W. A., geboren 1904 in Voldek, Provinz Mecklenburg, Deutscher, deutscher Staatsbürger, Hauptmann der ehemaligen deutschen Armee, zum Zeitpunkt der Verhaftung am 14. Juni 1949 Kriegsgefangener, - auf der Grundlage von Art. 58-4 und Art. 58-6, Teil 1 StGB RSFSR für die Gesamtheit der begangenen Verbrechen zu 25 Jahren Freiheitsstrafe im ITL verurteilt. Durch Beschluß des Militärtribunals der MVD-Truppen des Leningrader Bezirks vom 21. Juli 1949 wurde das Gerichtsurteil ohne Änderungen in Kraft belassen. Das Gericht erkannte E. für schuldig, daß er als Militärangehöriger der deutschen Armee im Bestand der 436. Autotransportkompanie des 38. Armeekorps im Sommer 1941, als er auf dem vorübergehend von den deutschen Truppen okkupierten Gebiet der Novgoroder Oblast' war, sich mit nachrichtendienstlicher Tätigkeit zur Aufdeckung von Partisanen, von Personen, die diesen halfen und zur Anwerbung von Agenturen aus den Reihen der sowjetischen Bürger zu diesem Zweck befaßte. Insbesondere warb er, als er von März 1942 bis zum 14. September 1943 Kreiskommandant im Dorf Va[sinvcircumflex]kovo des Novgorodsker Rayons war, über den Oberbürgermeister C. den Ortseinwohner K. als Agenten an, auf dessen Information hin 6 sowjetische Bürger von den Deutschen verhaftet und 4 von ihnen erschossen wurden (aus dem Urteil, Aktenbl. 57-58). Durch die antragsgemäße Prüfung der Archivstrafsache wurde festgestellt, daß E. unbegründet, ohne ausreichende Begründung verurteilt wurde. So bekannte sich E. vor Gericht der ihm angelasteten Vergehen für nicht schuldig und gab an, daß er gemäß der Art seines Dienstes als Militärkommandant im Dorf Va[sinvcircumflex]kovo Informationen über die Zahl der Ortsbevölkerung sammelte, "um den Dorfbewohnern Bescheinigungen für den Verkehr von einem in das andere Dorf auszugeben". Auf Befehl des Kommandos der Abteilung I-C wählte er über den Oberbürgermeister C. unter den Ortsbewohnern den der Abteilung vertrauten K. aus, von dem er "Meldungen über den Aufenthaltsort von Partisanen und über die Stimmung der Bevölkerung" erhielt und auf Befehl übergab. Über eine Verhaftung von 6 sowjetischen Bürgern auf die Angabe K.'s hin "erfuhr er aus den Worten des Kommandeurs des Luftkommandos", davon wurden dann "gemäß Urteil der Abteilung Ic vier Menschen erschossen, und zwei freigesprochen" (Aktenbl. 52-55). Diese Aussagen des Angeklagten E. werden auch von den Materialien der vorhergehenden Untersuchung bestätigt, aus denen sichtbar wird, daß er tatsächlich in Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen eines Militärkommandanten auf Anweisung des deutschen Kommandos handelte und daß es in diesen Handlungen den Tatbestand eines Verbrechens, wie in Art. 58-4 und Art. 58-6 StGB RSFSR vorgesehen, nicht gibt. Auf diese Weise zeugen alle Materialien der Akte davon, daß E. aus politischen Motiven repressiert wurde, und deshalb unterliegt er in Übereinstimmung mit Pkt. "a" Art. 3 und Art. 8 Teil 2 des Gesetzes der RF "Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18. Oktober 1991 der Rehabilitierung. Obermilitärstaatsanwalt der Rehabilitierungsabteilung, Oberst der Justiz E. V. Panasjugin Dokument Nr. 14 c Schreiben der Militärhauptstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation Nr. 7du-1374-02 vom 10. Juni 2002 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Moskau[50] Die Militärhauptstaatsanwaltschaft hat im Zusammenhang mit dem Antrag des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung eine Rehabilitierung des deutschen Staatsangehörigen W. Sch. (wie in der Akte angegeben), geb. 1912 in Gambern, Rheinprovinz, wohnhaft in Potsdam, Deutscher, parteilos, verheiratet, Kaufmann, Schuldbildung 9 Klassen, geprüft. Die Durchsicht der Archivstrafakte hat ergeben, daß im Oktober 1941 in der Sowjetunion im Gebiet der Städte Kramotorsk und Artemovsk auf Befehl von Sch. in seiner Eigenschaft als Hauptfeldwebel einer Einheit des 361. Artillerieregiments der 361. Division eine Gruppe von Soldaten bei der Zivilbevölkerung und in Kolchosen eine große Anzahl von Vieh, Futtermitteln, Mehl und Geflügel beschlagnahmt hat. Im Frühjahr wurde in Lagoda, Kreis Brody, Verwaltungsgebiet L'vov, auf Befehl Sch.'s von Soldaten der Einheit eine große Menge an Vieh, Geflügel, Futtermitteln und Kartoffeln bei der Zivilbevölkerung beschlagnahmt. Durch diese kriminellen Handlungen hat Sch. den Kolchosen und der Bevölkerung der Sowjetunion beträchtlichen Schaden zugefügt. Die angeführten Umstände der Plünderung der Bevölkerung werden durch die Aussagen Sch.'s sowie von Zeugen aus dem Kreis der deutschen Soldaten und von sowjetischen Bürgern bestätigt. In diesem Zusammenhang wurde Sch. am 12. Dezember 1947 vom Militärtribunal der Truppen des Innenministeriums des Verwaltungsgebiets Zaporo'e begründet für schuldig befunden, Verbrechen nach Art. 2 des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR "Über die Bestrafung der deutsch-faschistischen Verbrecher, die sich der Ermordung und Mißhandlung sowjetischer Zivilisten und kriegsgefangener Rotarmisten schuldig gemacht haben, und für Spione, Vaterlandsverräter aus der sowjetischen Bevölkerung und ihrer Helfershelfer"[51] vom 19. April 1943 begangen zu haben, und [er] wurde zu 15 Jahren Freiheitsentzug in Besserungs- und Arbeitslagern verurteilt. In der Akte gibt es keine Angaben zu Haftverbüßung oder zum weiteren Schicksal des Verurteilten. Da Sch. rechtmäßig und begründet wegen einer allgemeinen Straftat verurteilt wurde, erstreckt sich die Gültigkeit des Gesetzes der Russischen Föderation "Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18. Oktober 1991 nicht auf ihn; er kann nicht rehabilitiert werden. Es gibt keine Grundlage für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen das Urteil. Es wird gebeten, die Betroffenen über den Inhalt des Schreibens in Kenntnis zu setzen. Hochachtungsvoll Stellvertretender Leiter der Verwaltung für die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen, A. V. Èièuga Dokument Nr. 14 d Schreiben der Militärhauptstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation Nr. 7ud-2819-02 vom 20. September 2002 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Moskau[52] Die Militärhauptstaatsanwaltschaft hat den Antrag der Mitarbeiter des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung (Mommsenstr. 13, 01062 Dresden) vom 7. Juni 2001 auf Rehabilitierung des deutschen Staatsangehörigen G. v. W. geprüft. Bitte teilen Sie den Antragstellern mit, daß G. v. W. (wie in der Akte angegeben) am 27. April 1950 durch das Militärtribunal der Truppen des MVD des Verwaltungsgebiets Moskau nach Art. 1 des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 19. April 1943 "Über die Bestrafung der deutsch-faschistischen Verbrecher, die sich der Ermordung und Mißhandlung sowjetischer Zivilisten und kriegsgefangener Rotarmisten schuldig gemacht haben, und für Spione, Vaterlandsverräter aus der sowjetischen Bevölkerung und ihrer Helfershelfer" zu 25 Jahren Freiheitsentzug im Besserungs- und Arbeitslager verurteilt wurde. Er wurde vom Gericht für schuldig befunden, als Angehöriger der deutschen Armee als Kommandeur der Besatzung eines Bombers "Ju 88" am ersten Tag des Krieges zwischen dem faschistischen Deutschland und der UdSSR an der Bombardierung von L'vov, die die Zerstörung von Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden und den Tod sowjetischer Zivilisten zur Folge hatte, teilgenommen zu haben. Am 29. Mai 1953 wurde W. vorzeitig aus der Haft entlassen und am 4. Oktober 1953 nach Deutschland repatriiert. Die Gültigkeit des Gesetzes der Russischen Föderation "Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18. Oktober 1991 erstreckt sich nicht auf Personen, die nach dem genannten Erlaß verurteilt wurden, da die darin genannten Handlungen nicht den Staatsverbrechen oder anderen Straftaten, die aus politischen Beweggründen begangen wurden, zugerechnet werden. Stellv. Leiter der Verwaltung Rehabilitierung der Opfer politischer Verfolgung, L. P. Kopalin Dokument Nr. 14 e Schreiben der Militärhauptstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation Nr. 7ud-1179/01 vom 28. Oktober 2002 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Moskau[53] Die Militärhauptstaatsanwaltschaft hat den Antrag des Dresdner Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung vom 11. Mai 2001 auf Rehabilitierung des deutschen Staatsangehörigen F. A. G. geprüft. Die Durchsicht der Strafsache hat ergeben, daß F. A. H. (so im Urteil) am 29. November 1946 vom Militärtribunal der Truppen des Innenministeriums des Bezirks Ural wegen eines in einem Absatz des Art. 2 des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943 "Über die Bestrafung der deutsch-faschistischen Verbrecher, die sich der Ermordung und Mißhandlung sowjetischer Zivilisten und kriegsgefangener Rotarmisten schuldig gemacht haben, und für Spione, Vaterlandsverräter aus der sowjetischen Bevölkerung und ihrer Helfershelfer" genannten Verbrechens zu 20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt wurde. Das Gericht hat G. für schuldig befunden, ab April 1944 Leiter eines Lagers der Feldgendarmerie in Vi[sinvcircumflex]enka und danach in Kopustino, Verwaltungsgebiet Bobrujsk, gewesen zu sein, in dem sowjetische Zivilisten festgehalten wurden. Im Verlauf zweier Monate fuhr er mit ihm unterstellten Soldaten mehrfach in die umliegenden Ortschaften, nahm dort alle arbeitsfähigen sowjetischen Staatsangehörigen fest und schickte sie in das Lager. Von dort schickte er sie nach Bobrujsk weiter. Ihr weiteres Schicksal ist nicht bekannt. G. hat sowjetische Staatsangehörige bei Verhaftung und Abtransport selbst verprügelt und dasselbe auch bei seinen Untergebenen geduldet. Außerdem hat er Vermögen der Zivilbevölkerung zerstört und die Zivilbevölkerung beraubt, indem er Lebensmittel und Vieh wegnahm. Durch die Materialien der Akte wird bewiesen, daß der Verurteilte der o.g. Verbrechen schuldig ist. Er wurde begründet verhaftet und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Grundlagen für seine Rehabilitierung liegen nicht vor. Außerdem gilt das Gesetz der Russischen Föderation "Über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressionen" vom 18. Oktober 1991 nicht für Personen, die nach dem o.g. Erlaß strafrechtlich belangt wurden. Bitte setzen Sie die Antragsteller unter der Adresse 01062 Dresden, Mommsenstr. 13 hiervon in Kenntnis. Hochachtungsvoll Stellv. Leiter der Verwaltung für die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressionen, A. V. Èièuga |
[*] Die Übersetzungen wurden durch die
Förderung der Thyssen-Stiftung für ein Projekt der
Osteuropäischen Abteilung des Historischen Seminars der Universität
zu Köln ermöglicht. Ihr sei an dieser Stelle herzlich
gedankt. [1] GARF, B. 9401, L. 2, D. 240, Bl. 252-255. Der Nummerzusatz /k steht für die persönliche Unterschrift Kruglovs. il'cov, Sergej V.: Smertnaja kazn' v istorii Rossii. Moskau 2002, S. 406. [2] GARF, B. 9421, L. 1, A. 44, Bl. 41-42, Kopie im Archiv des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismsforschung e.V. an der TU Dresden (im folgeneden HAIT). [3] Art. 17 bezog sich auf die strafrechtliche Verfolgung von "Anstiftern und Gehilfen". Bei der Kommission handelt es sich um die "Außerordentliche Staatliche Kommission für die Feststellung und Untersuchung der Greueltaten der deutsch-faschistischen Eindringlinge", die im November 1942 gegründet worden war. Vgl. Epifanow, Alexander E.: Die Außerordentliche Staatliche Kommission. Wien 1997. [4] Art. 58,6 verfolgte Spionage. [5] GARF, B. 9492, L. 9, A. 49, Bl. 5-8. Nach weiteren Redaktionen wurden die Vorschläge im Kern durch Politbüro-Beschluß Nr. P73/257 am 18.3.1950 umgesetzt. Re[sinvcircumflex]in, Leonid: Der Moskauer Prozeß gegen General von Seydlitz im Spiegel russischer Dokumente. In: Ueberschär, Gerd R. (Hg.): Das Nationalkomitee "Freies Deutschland" und der Bund Deutscher Offiziere. Frankfurt a.M. 1995, 251-263, hier S. 259-261. [6] Paulus wurde entgegen diesen Vorschlägen erst im Herbst 1953 in die DDR entlassen. [7] Nicht abgedruckt. [8] GARF, B. 9401, L. 2, A. 338, Bl. 91-100. [9] Nicht abgedruckt. [10] GARF, B. 9401, L. 2, A. 338, Bl. 130-132. [11] CChSD, Kollekcija rassekrecennych dokumentov. Abgedr. in: Peresmotreny prigovory v otno[sinvcircumflex]enii inostrancev. In: Istocnik, (1994), Nr. 4, S. 111-112). [12] GARF, B. 9401, L. 2, A. 465, Bl. 10-66. Handschriftliche Zusätze: Nr. 1509/k-bedingt; 14. Juni 1955. [13] Gestrichen: K. Gor[sinvcircumflex]enin. [14] Die Anlagen 2 und 3 sowie entsprechende Kurzinformationen zur Biographie / Verurteilung der beiden genannten Einzelpersonen sind hier nicht abgedruckt. [15] Nicht abgedruckt. Nach Polen sollten 190 Bürger repatriiert, 143 übergeben werden, nach Rumänien 375 bzw. 237, nach Ungarn 370 bzw. 276, nach Bulgarien 20 bzw. 3, in die MNR 4 bzw. 2 und in die Tschechoslowakei 56 bzw. 29. [16] Nicht abgedruckt: In die USA wurde niemand repatriiert, 3 US-Bürger sollten in der UdSSR verbleiben. Ferner waren zur Zurückhaltung vorgeschlagen: u.a. 2 Engländer, 5 Franzosen, 13 Afghanen, 36 Iraner, 5 Griechen. [17] Die Auflistung erfolgt im Original in Tabellenform mit folgenden Spaltenüberschriften: 1) Nr.; 2) Familienname, Name, Vatersname, Geburtsort und -jahr, Nationalität, Staatsbürgerschaft, militärischer Rang und andere Daten; 3) Wann, wodurch, aufgrund welchen Artikels des StGB und zu welcher Strafe verurteilt; 4) Kurzcharakteristik des Verbrechens; 5) Anmerkungen. [18] Entspricht Art. 58,6 und 58,11 StGB RSFSR (Spionage und Teilnahme an konterrevolutionärer Organisation). [19] Der Artikel 24 (= Art. 25 StGB RSFSR) zählt Strafmaßnahmen medizinisch-pädagogischer Art auf. [20] Entspricht Art. 58,4 StGB RSFSR (Unterstützung der internationalen Bourgeoisie). [21] Spionage und konterrevolutionäre Agitation. [22] Spionage, konterrevolutionäre Agitation, Mitgliedschaft in einer Untergrundorganisation und Sabotage. [23] GARF, B. 9401, L. 2, A. 465, Bl. 153-167. Handschriftlicher Zusatz: Nr. 269/p-bedingt. Die Entwürfe wurden im wesentlichen durch einen Präsidiums-Beschluß vom 14.7.1955 bestätigt. Schreiben Suchodrev, Rudenko, Iva[sinvcircumflex]utin, Kruglov und Zorin an ZK der KPdSU vom 29.8.1955, GARF, B. 9401, L. 2, D. 466, Bl. 5 f. [24] Die ersten drei Personen entsprechen Nr. II, VII und XII der Liste vom 8.6.1955 (Dokument Nr. 7). [25] Die Personen unter Nr. 6-9 entsprechen Nr. VI, XV, XVIII und XIV der Liste vom 8.6.1955 (Dokument Nr. 7). [26] Anlage 1 ist hier nicht abgedruckt. Nach Polen sollten 190 Personen entlassen, 143 übergeben werden, nach Rumänien 375 bzw. 237, nach Ungarn 370 bzw. 276, in die Tschechoslowakei 56 bzw. 29, nach Bulgarien 20 bzw. 3, nach Jugoslawien 25 bzw. 6, in die MNR 4 bzw. 2, nach Finnland sollten 24 Personen entlassen werden. [27] Der - gegenüber dem Entwurf unveränderte - Brief wurde am 14. Juli 1955 abgesandt. Abgedr. in deutscher Übersetzung u.a. in Ihme-Tuchel, Beate: Die Entlassung der deutschen Kriegsgefangenen im Herbst 1955 im Spiegel der Diskussion zwischen SED und KPdSU. In: MGM, 53 (1994), S. 459 f. [28] Nicht abgedruckt. Das ZK-Präsidium befürwortete schließlich nur die Zurückhaltung von 84 Personen der entsprechenden Länder. Diese Gesamtzahl wurde Ende August/Anfang September 1955 noch einmal wesentlich abgesenkt: Zur Debatte stand jetzt die Zurückhaltung von 22 Personen (1 Franzose, 1 Finne, 1 Norweger, 3 Griechen, 7 Türken, 1 Iraner und 8 Afghanen). Schreiben Rudenko, Kruglov, Zorin, Suchodrev und Iva[sinvcircumflex]utin Nr. 364/VZ vom 29.8.1955 an das ZK der KPdSU, GARF, B. 9401, L. 2, D. 466, Bl. 5-23. [29] Nicht abgedruckt. [30] GARF, B. 9401, L. 2, D. 466, Bl. 167-174. [31] ZK-Sekretär. [32] Nicht abgedruckt. [33] Nicht abgedruckt. Der Plan sah den 29.9.1955 als ersten und den 20.10. als letzten Abfahrtstermin vor. Demnach wären die ersten Gefangenen am 7.10. (aus Ivanovo), die letzten am 27.10. (aus Sverdlovsk) in Deutschland eingetroffen. [34] Nicht abgedruckt. [35] GARF, B. 9401, L. 2, D. 466, Bl. 338. [36] GARF, B. 9401, L. 2, D. 478, Bl. 93-109. [37] Das Telegramm liegt bislang nicht vor. [38] Nicht abgedruckt. Von den im Juni 1955 zur weiteren Haft Vorgesehen befanden sich nun nur noch zwei auf der Liste (Nr. IX und XVIII, vgl. Dokument 7). Bei den übrigen handelt es sich in der Regel um Gefangene nichtdeutscher Nationalität bzw. mit Geburtsort in den Gebieten der UdSSR (inkl. Baltikum) und Polens. Sie waren vornehmlich nach Ukaz 43 oder nach Art. 58-6 StGB RSFSR verurteilt. Es fehlen in dieser Liste genauere Beschreibungen der inkriminierten Taten bzw. der Zurückhaltungsgründe. [39] Es handelt sich um vier Zivilisten, die nach 1945 verurteilt worden waren. Über die Einzelfälle unterrichtete Perevertkin das ZK auch am 16.1.1956, GARF, B. 9401, L. 2, D. 478, Bl. 131-137. [40] Nicht abgedruckt. [41] Nicht abgedruckt. [42] Zu diesem Einzelfall liegen keine weiteren Informationen vor. [43] GARF, B. 9401, L. 2, D. 478, Bl. 152-156. [44] An dieser Stelle werden die schon am 11.1.1956 beschriebenen Fälle der drei Deutschen, die in andere Länder repatriiert werden wollten bzw. als Sowjetbürger zurückgehalten wurden, wortgleich geschildert. [45] Vgl. Dokument 11. [46] BArch, D01/3510, Bl. 294. Bei diesem Aktenband handelt es sich um Auszüge aus sowjetischen Urteilen und Gerichtsbeschlüssen, die in der Regel die so genannten nichtamnestierten Deutschen betreffen und die um 1959 den Behörden der DDR übergeben wurden. Vgl. hierzu Hilger, Andreas / Morré, Jörg: SMT-Verurteilte als Problem der Entstalinsierung. Die Entlassungen Tribunalverurteilter aus sowjetischer und deutscher Haft. In: Hilger u.a. (Hg.), Sowjetische Militärtribunale, Band 2. Köln/Weimar 2003. [47] BArch, D01/3510, Bl. 283. [48] Archiv des HAIT. [49] Archiv des HAIT. [50] Archiv des HAIT.Übersetzung der Deutschen Botschaft, Moskau. [51] Art. 2 scheidet vom Wortlaut her als Urteilsgrundlage gegen deutsche Kriegsgefangene grundsätzlich aus. Er lautet: "Helfer aus der örtlichen Bevölkerung, die der Beihilfe an Verbrechen und an Untaten an der Zivilbevölkerung und an gefangenen Rotarmisten überführt wurden, sind mit Verbannung und Zwangsarbeit von 15 bis 20 Jahren zu bestrafen." Vgl. hierzu generell Hilger, Andreas / Petrov, Nikita / Wagenlehner, Günther: Der "Ukaz 43": Entstehung und Problematik des Dekrets des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 19. April 1943. In: Hilger u.a. (Hg.), Sowjetische Militärtribunale, Band 1. [52] Archiv des HAIT. Übersetzung der Deutschen Botschaft, Moskau. [53] Archiv des HAIT. Übersetzung der Deutschen Botschaft, Moskau. |